Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)
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I.
Begünstigender rechtswidriger VerwaltungsaktGrundvoraussetzung für die Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG ist das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Eine Anwendung der besonderen Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG setzt zudem voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt. Demgegenüber ist die Rücknahme belastender Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG allein an die Ermessensgrenzen gebunden.
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II.
Kein Rücknahmeverbot, § 48 Abs. 2 VwVfGEin Rücknahmeverbot kann sich zunächst aus § 48 Abs. 2 VwVfG ergeben — die Rücknahme eines dort erfassten begünstigenden Leistungsbescheids ist bei schutzwürdigem Vertrauen ganz oder teilweise ausgeschlossen.
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III.
Rücknahme, § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfGWird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht von § 48 Abs. 2 VwVfG erfasst, ist seine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zulässig. An das „Ob“ einer solchen Rücknahme stellt § 48 Abs. 3 VwVfG keine besonderen Anforderungen. Entscheidet sich die Behörde zur Rücknahme, hat sie jedoch ergänzend darüber zu befinden, ob dem Bürger ein Ausgleichsanspruch gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG zuzuerkennen ist.
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IV.
Einhaltung der Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfGGemäß § 48 Abs. 4 VwVfG kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden, gerechnet ab Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Diese Frist aus § 48 Abs. 4 VwVfG betrifft ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte; belastende sind jederzeit rücknehmbar. Nach § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG entfallen sämtliche Fristen, sobald die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt sind. Wann die Frist nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zu laufen beginnt, ist umstritten — die h.M. nimmt eine Entscheidungsfrist an, die erst einsetzt, sobald der zuständige Sachbearbeiter alle rücknahmerelevanten Tatsachen kennt (Entscheidungsfrist).