Prüfschema · Öffentliches Recht

Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte richtet sich zunächst nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Um den Grundsatz des Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, verweist § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 48 Abs. 2-4 VwVfG. Wie prüfst Du dies?
  1. I.
    Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt
  2. II.
    Kein Rücknahmeverbot, § 48 Abs. 2 VwVfG
  3. III.
  4. IV.
    Einhaltung der Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.