Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
-
I.
Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB
-
1.
Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
-
a)
Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB
-
b)
Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGBBis zum 31.12.2021 forderte § 312 Abs. 1 BGB a.F. anstelle einer Preiszahlung des Verbrauchers eine entgeltliche Leistung des Unternehmers. Mit der Neufassung wurde die zuvor sehr weit und ungenau gefasste Regelung präzisiert. Systematisch erfasst die Zahlung eines Preises nicht die Bereitstellung personenbezogener Daten — diese Konstellation wird in § 312 Abs. 1a BGB eigenständig geregelt.
-
c)
Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB
- 2.
-
3.
Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB
-
II.
Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB
-
1.
Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGBDer Widerruf hat im Regelfall innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu erfolgen (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung verlängert sich die Frist um zwölf Monate über die ursprünglichen vierzehn Tage hinaus (
§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 3). -
2.
FormEine bestimmte Form ist für die Erklärung nicht vorgeschrieben. Allerdings kann auf das Muster-Widerrufsformular zurückgegriffen werden (§356 Abs. 1 S. 1 BGB).
-
III.
Rechtsfolgen
-
1.
Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
-
2.
Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB
-
3.
Wertersatz, § 357a BGBEine Neuordnung erfuhren die Regelungen in § 357 BGB; im Zuge dessen verschoben sich verschiedene Absätze. Seit dem 28.05.2022 sind die Vorschriften über den Wertersatz im neuen § 357a BGB verortet (bislang § 357 Abs. 7-9 BGB a.F.). Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.