Prüfschema · Zivilrecht

Rubrum eines Zivilurteils

§ 313 ZPO

Wie baust Du das Rubrum eines Zivilurteils auf?

  1. 1.
    Aktenzeichen (§ 4 AktO)
    Formulierungsbeispiel
    20 O 231/22
    Maßstab
    Im Urteilskopf findet sich das Aktenzeichen üblicherweise links oben und wird nach § 4 AktO (=Habersack, Anhang) gebildet. Zusammengesetzt ist es aus Kammer (20), Registerzeichen (O), Eingangsnummer (231) sowie Eingangsjahr (2022).
    Vertiefung
    Häufig erscheint zusätzlich darüber das entscheidende Gericht, etwa „Landgericht Wuppertal".
    Klausurentipp
    Auf den Verkündungsvermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO) oben rechts im Urteil kann in der Klausur regelmäßig verzichtet werden, da die Bearbeiter lediglich einen Urteilsentwurf anzufertigen haben, der erst noch zu verkünden ist.
  2. 2.
    Überschrift (§ 311 Abs. 1 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    Die Überschrift lautet zwingend: „IM NAMEN DES VOLKES"
    Klausurentipp
    Wurde das entscheidende Gericht nicht bereits oberhalb des Aktenzeichens benannt, wird es üblicherweise zentriert und ohne weitere Zusätze über die Überschrift gesetzt, also etwa „Landgericht Wuppertal". Erkundige Dich am besten bei Deinem AG-Leiter, welche Praxis in Deinem Bundesland gilt.
  3. 3.
    Urteilsart
    Formulierungsbeispiel
    „Urteil"
    Klausurentipp
    Praktiziert wird die Bezeichnung in den Bundesländern uneinheitlich. Im Norden und in NRW verzichtet man im Regelfall auf die nähere Spezifizierung der Urteilsart (etwa Endurteil), sofern keine gesetzliche Vorgabe besteht (so etwa § 313b Abs. 1 S.2 ZPO für Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteile sowie §§ 301 ff.). In Bayern hingegen wird die Urteilsart stets ausgewiesen (etwa Endurteil); die Benennung steht dort nicht unterhalb der Überschrift „im Namen des Volkes", sondern am Ende des Rubrums unmittelbar oberhalb des Tenors.
  4. 4.
    Eingangsformel
    Formulierungsbeispiel
    In dem Rechtsstreit...
  5. 5.
    Parteibezeichnung Kläger (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „…des Herrn Mahatma Gandhi, Eiland 2, 42103 Wuppertal,
  6. 6.
    Parteibezeichnung Beklagte (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „…Frau Malala Yousafzai, Eiland 4, 42103 Wuppertal, Beklagte“,
    Maßstab
    Vorgesehen sind für die Parteibezeichnung drei Bestandteile: (1) Vor- und Nachname, (2) ladungsfähige Anschrift und (3) Prozessstellung. Verfügt eine Partei über einen gesetzlichen Vertreter (z. B. juristische Personen, Minderjährige), ist auch dieser unter Angabe von vollständigem Namen und Anschrift aufzuführen.
    Vertiefung
    Eine Angabe der Berufsbezeichnung ist im Zivilprozess eher unüblich.
    Klausurentipp
    Sprachlich besteht bei der Parteistellung eine Wahl. Entweder deklinierst Du sie - wie hier - durch und verwendest den Akkusativ oder Du formulierst eine Parenthese und greifst dann auf den Nominativ zurück, etwa - Beklagte -.
  7. 7.
    Prozessvertreter (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Allwissend, Kaiser-Joseph Str. 192, 79098 Freiburg -"
    Maßstab
    Im Anschluss an die jeweilige Partei sind die Prozessbevollmächtigten zu benennen. Auch ihre vollständige Anschrift ist anzugeben, da die Urteilszustellung an sie erfolgt (§ 172 ZPO).
    Klausurentipp
    Bei einer Sozietät genügt die namentliche Nennung der zuerst im Briefkopf aufgeführten Anwältin oder des Anwalts, die bzw. der in der Sitzung aufgetreten ist; auf die übrigen wird durch den Zusatz „und Partner" verwiesen.
  8. 8.
    Bezeichnung des Gerichts (§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „...hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal..."
    Maßstab
    Anzugeben ist bei der Gerichtsbezeichnung stets der Spruchkörper.
    Klausurentipp
    Achte darauf, dass es sich um die Zivilkammer handelt — schließlich gehören auch die Strafkammern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit!
    Vertiefung
    Hinweis: Beim Amtsgericht existieren keine Kammern, sondern Abteilungen. Da diese streng genommen keine Spruchkörper darstellen, ist ihre Nennung nicht zwingend erforderlich.
  9. 9.
    Bezeichnung der Richter (§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „...durch den Richter am Landgericht Sartorius als Einzelrichter..."
    Maßstab
    Aufzuführen sind sämtliche an der Entscheidung mitwirkenden Richter. Tritt am Landgericht ein Einzelrichter auf (originär nach § 348 ZPO oder nach Übertragung gem. § 348a ZPO), so ist dieser Umstand ebenfalls zu vermerken.
    Klausurentipp
    Beim Amtsgericht entfällt der Zusatz „als Einzelrichter" — dort entspricht dies dem Regelfall.
  10. 10.
    Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
    Formulierungsbeispiel
    „...auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 20222 ..."
    Vertiefung
    Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Tages der letzten mündl. Verhandlung der letzte Eingangstag für Schriftsätze (§ 128 Abs. 2 ZPO).
    Klausurentipp
    Manche Bundesländer ziehen den Schluss der mündlichen Verhandlung vor die Nennung der Richter („... auf.....durch..."). Wir orientieren uns hier an der in § 313 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Reihenfolge, die als grundsätzlich zulässig gelten muss.
  11. 11.
    Abschlussformel
    Formulierungsbeispiel
    „... für Recht erkannt:“

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.