Rettungsfälle im Strafrecht
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand in den "Rettungsfällen"?
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I.
Objektiver Tatbestand
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1.
Tatbestandsmäßiger Erfolg
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2.
Handlung des Täters
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3.
Kausalität
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4.
Objektive Zurechnung
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a)
Berufsretterin und aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben zum Handeln verpflichteter Retterin bzw. freiwillige Retterin, die sich herausgefordert fühlen durfteSofern eine rechtliche Eingriffspflicht besteht, scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Retterin aus; Entsprechendes gilt für Rettende, die sich herausgefordert fühlen durften. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Erstverursacher und Erfolg wird daher in diesen Konstellationen nicht wegen einer »eigenverantwortlichen Selbstgefährdung« des Retters durchbrochen.
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b)
Retterexzess
Sobald Dritte unverhältnismäßige Risiken eingehen, ist deren Eingreifen dem Erstverursacher objektiv nicht mehr zurechenbar. In diesem Fall realisiert sich gerade kein Risiko, das in der Ausgangsgefahr typischerweise angelegt wäre, und das Eingreifen kann dementsprechend auch nicht als vorhersehbar gelten.