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title: "Prüfschema: Rechtsbeugung (§ 339 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/rechtsbeugung-339-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Täter: Richter, Schiedsrichter oder anderer Amtsträger

Als Täter kommen nichtrichterliche Amtsträger nur in Betracht, wenn ihre Tätigkeit nach Aufgabenbereich und Stellung mit der eines Richters vergleichbar ist. Sie müssen die betreffende Rechtssache <b>„wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden</b> haben.

#### b) Tathandlung: „Beugung“ des Rechts

Darin sieht der BGH eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts, durch die eine konkrete Gefahr einer Fehlentscheidung begründet wird (<b>= Objektive Theorie</b>). Anhänger der <b>Pflichtverletzungslehre</b> stellen demgegenüber auf eine bewusste Verletzung der Pflichten des Entscheidungsträgers ab.

### 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

## II. Rechtswidrigkeit

## III. Schuld

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/rechtsbeugung-339-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
