Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB)?
I.
Tatbestandsmäßigkeit
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Täter: Richter, Schiedsrichter oder anderer Amtsträger
Als Täter kommen nichtrichterliche Amtsträger nur in Betracht, wenn ihre Tätigkeit nach Aufgabenbereich und Stellung mit der eines Richters vergleichbar ist. Sie müssen die betreffende Rechtssache „wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden haben.
b)
Tathandlung: „Beugung“ des Rechts
Darin sieht der BGH eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts, durch die eine konkrete Gefahr einer Fehlentscheidung begründet wird (= Objektive Theorie). Anhänger der Pflichtverletzungslehre stellen demgegenüber auf eine bewusste Verletzung der Pflichten des Entscheidungsträgers ab.
2.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
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