---
title: "Prüfschema: Rechtmäßigkeit eines ö.r.-Vertrags (§§ 54ff. VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-eines-oer-vertrags-54ff-vwvfg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
---

# Rechtmäßigkeit eines ö.r.-Vertrags (§§ 54ff. VwVfG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Vertrag

Bevor weitergeprüft wird, ist in <b>Abgrenzung zu anderen Handlungsformen</b> der Verwaltung festzustellen, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt. Erforderlich ist eine <b>Einigung</b> zwischen Behörde und Bürger über die <b>Herbeiführung eines Rechtserfolgs</b>. Bei Zweifeln, ob ein Vertragsschluss anzunehmen ist, können die zivilrechtlichen Grundsätze als Auslegungshilfe herangezogen werden.

## II. Öffentlich-rechtliche Natur

Steht das Vorliegen eines Vertrags fest, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob dieser öffentlich-rechtlicher Natur ist. Nach allgemeiner Auffassung muss der Vertragsgegenstand dem <b>Verwaltungsrecht</b> zuzuordnen sein. Maßgeblich sind dabei die anerkannten Abgrenzungstheorien, insbesondere die <b>modifizierte Subjekttheorie</b>. Tritt der Vertrag an die Stelle eines Verwaltungsakts, drängt sich seine öffentlich-rechtliche Einordnung auf, sodass eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.

## III. Rechtmäßigkeit des Vertrags

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann, wie auch ein Verwaltungsakt, rechtswidrig sein.

### 1. Zulässigkeit der Vertragsform

Vor allem muss die Behörde überhaupt <b>durch Vertrag</b> <b>gehandelt haben dürfen</b>. Schreibt das Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Handlungsform vor, ist der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform unzulässig (vgl. <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/54.html" title="&sect; 54 BVwVfG: Zul&auml;ssigkeit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags">§ 54 Abs. 1 S. 1 VwVfG</a></b>). So bestimmen etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/8.html" title="&sect; 8 BeamtStG: Ernennung">§§ 8 Abs. 2, 23 BeamtStG</a>, dass Ernennungen zum Beamten und Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis nur durch Verwaltungsakt erfolgen dürfen. Als Beispiel für ein generelles Verbot dient das aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitete Vertragsschlussverbot in Steuer- und Abgabenangelegenheiten.

### 2. Formelle Rechtmäßigkeit

Voraussetzung ist sodann die formelle Rechtmäßigkeit des Vertrags; sie verlangt vor allem die Einhaltung der <b>Zuständigkeits- und Formvorschriften</b>.

#### a) Zuständigkeit

Örtlich, sachlich, funktionell und instanziell zuständig muss die vertragsschließende Behörde sein. Die Zuständigkeitsverteilung folgt aus dem jeweils einschlägigen <b>Fachrecht</b>; <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html" title="&sect; 3 BVwVfG: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">§ 3 VwVfG</a> findet nur subsidiär Anwendung.

#### b) Form

Nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/57.html" title="&sect; 57 BVwVfG: Schriftform">§ 57 VwVfG</a></b> ist für öffentlich-rechtliche Verträge die <b>Schriftform</b> erforderlich, sofern andere Rechtsvorschriften — wozu nach ganz h.M. auch Rechtsverordnungen und Satzungen zählen — keine andere Form anordnen. Über <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/62.html" title="&sect; 62 BVwVfG: Erg&auml;nzende Anwendung von Vorschriften">§ 62 S. 2 VwVfG</a></b> sind ergänzend die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">§§ 126ff. BGB</a> entsprechend anzuwenden; sie konkretisieren das Schriftformerfordernis.

#### c) Ggf. Zustimmung

Berührt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag die <b>Rechte eines Dritten</b>, ist dessen schriftliche Zustimmung einzuholen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/58.html" title="&sect; 58 BVwVfG: Zustimmung von Dritten und Beh&ouml;rden">§ 58 Abs. 1 VwVfG</a>).

### 3. Materielle Rechtmäßigkeit

Inhaltlich überprüft wird der öffentlich-rechtliche Vertrag im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit. Nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/54.html" title="&sect; 54 BVwVfG: Zul&auml;ssigkeit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags">§ 54 S. 1 VwVfG</a></b> dürfen öffentlich-rechtliche Verträge <b>Rechtsvorschriften nicht zuwiderlaufen</b>; gemeint sind Verfassungsrecht, Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen sowie unmittelbar wirkendes EU-Recht. Aufgrund der rechtsstaatlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>) sind zudem ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu beachten. Im Ergebnis prüfst Du den Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrags an dieser Stelle nach denselben Maßstäben wie den Inhalt eines Verwaltungsakts.

## IV. Folgen der Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zieht nicht ohne Weiteres dessen Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) nach sich. Fehlt etwa die Zustimmung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/58.html" title="&sect; 58 BVwVfG: Zustimmung von Dritten und Beh&ouml;rden">§ 58 VwVfG</a>, bleibt der Vertrag bis zu deren Erteilung lediglich schwebend unwirksam. Die Frage der Nichtigkeit beurteilt sich nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/59.html" title="&sect; 59 BVwVfG: Nichtigkeit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags">§ 59 VwVfG</a>. Sinnvoll ist es, zunächst einen <b>speziellen Nichtigkeitsgrund</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/59.html" title="&sect; 59 BVwVfG: Nichtigkeit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags">§ 59 Abs. 2 VwVfG</a></b> zu prüfen, bevor über <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/59.html" title="&sect; 59 BVwVfG: Nichtigkeit des &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags">§ 59 Abs. 1 VwVfG</a></b> die („allgemeine") Nichtigkeit aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB ermittelt wird. Ist der <b>Vertrag nichtig</b>, kann der in Anspruch genommene Vertragspartner die <b>Erfüllung des Vertrags verweigern</b> und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Die <b>Rückabwicklung</b> nichtiger Verträge erfolgt nach wohl h.M. über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und nicht über <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/62.html" title="&sect; 62 BVwVfG: Erg&auml;nzende Anwendung von Vorschriften">§ 62 S. 1 VwVfG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812ff. BGB</a>.

## V. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs

Bei nichtigem Vertrag stehen dem in Anspruch genommenen Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht und Rückabwicklungsansprüche zu. Im Einzelfall kann die Geltendmachung dieser Rückabwicklungsansprüche aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Ein solcher Sonderfall sollte sich klar aus dem Sachverhalt ergeben — andernfalls ist dieser Prüfungspunkt nicht zu thematisieren.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-eines-oer-vertrags-54ff-vwvfg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
