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title: "Prüfschema: Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-einer-rechtsverordnung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung

<massstab>Aus dem <b>Gewaltenteilungs- und Rechtsstaatsprinzip</b> folgt: Die Voraussetzungen ihres Handelns darf die Exekutive nicht selbst festlegen — diese Befugnis ist ausschließlich dem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbehalten. Eine Rechtsverordnung darf die Exekutive deshalb nur <b>auf Grundlage einer formell-gesetzlichen Verordnungsermächtigung</b> erlassen. Rechtmäßig ist die Rechtsverordnung folglich nur, wenn die Ermächtigungsgrundlage selbst formell und materiell verfassungsgemäß ist. </massstab> <klausurhinweis>Im Klausurfall lässt sich die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in der Regel unterstellen, sofern der Sachverhalt keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthält.</klausurhinweis>

### 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung

Voraussetzung ist zunächst, dass das ermächtigende Gesetz <b>selbst formell rechtmäßig</b> zustande gekommen ist. Erforderlich ist also die Einhaltung der Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften: Die erlassende Stelle muss die Gesetzgebungskompetenz besitzen, das (bundes- oder landesrechtliche) Gesetzgebungsverfahren ist einzuhalten und das Gesetz ordnungsgemäß auszufertigen und zu verkünden. Maßgebend für Bundesgesetze sind die <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/70.html" title="Art. 70 GG">Art. 70ff. GG</a></b>; die meisten Landesverfassungen kennen inhaltsgleiche Regelungen.

### 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung

<massstab>Auch <b>materiell verfassungsgemäß</b> muss das ermächtigende Gesetz sein. Hierzu zählen vor allem die Vorgaben des <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/80.html" title="Art. 80 GG">Art. 80 Abs. 1 GG</a></b>. Unmittelbar greift <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/80.html" title="Art. 80 GG">Art. 80 Abs. 1 GG</a> für Bundesgesetze; nach den Grundsätzen aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 1 S 1 GG</a> findet er auf Landesgesetze zumindest entsprechende Anwendung. Besondere Bedeutung kommt dem <b>Bestimmtheitsgrundsatz</b> aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/80.html" title="Art. 80 GG">Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG</a> zu, wonach <b>Inhalt, Zweck und Ausmaß</b> der Ermächtigung hinreichend genau festzulegen sind. Ergänzend ist die <b>Wesentlichkeitsrechtsprechung</b> des BVerfG zu beachten. Schließlich muss das ermächtigende Gesetz auch im Übrigen mit <b>höherrangigem Recht</b> (insbesondere Grundrechten und allgemeinen Verfassungsprinzipien) vereinbar sein.</massstab> <klausurhinweis>Wird die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum Klausurgegenstand, liegt hier in aller Regel der Schwerpunkt!</klausurhinweis>

## II. Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung

<massstab>Liegt eine rechtmäßige Verordnungsermächtigung vor, ist im zweiten Schritt die <b>Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung</b> selbst zu prüfen.</massstab> <klausurhinweis>Als <b>gedankliche Hilfe</b> bietet sich die Parallele zum Verwaltungsakt an: Auch dieser muss auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruhen sowie selbst formell und materiell rechtmäßig erlassen worden sein. Die Rechtsverordnung ist nur eine andere <b>Handlungsform</b> der Exekutive — die Prüfungsstruktur lässt sich übernehmen, auch wenn die inhaltlichen Anforderungen abweichen. </klausurhinweis>

### 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung

<massstab>Formell rechtmäßig ist die Rechtsverordnung, wenn <d>Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten worden sind</d>. Aus der Verordnungsermächtigung selbst folgt die Zuständigkeit. Im Verfahren sind etwa Zustimmungserfordernisse zu beachten (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/80.html" title="Art. 80 GG">Art. 80 Abs. 2 GG</a>). Spezielle Anforderungen an die Form ergeben sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/80.html" title="Art. 80 GG">Art. 80 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19 Abs. 1 S. 2 GG</a>. Schließlich ist die Verordnung auszufertigen und zu verkünden, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/82.html" title="Art. 82 GG">Art. 82 Abs. 1 S. 3 GG</a>. <b>Achtung</b>: Hierauf ist genau zu achten.</massstab><vertiefung>Bemerkenswert ist, dass für Rechtsverordnungen — anders als für Verwaltungsakte gemäß § 39 (L)VwVfG — keine Begründungspflicht besteht. Vereinzelt enthalten Verordnungsermächtigungen jedoch spezielle Begründungsanforderungen.</vertiefung>

### 2. Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung

<massstab>Materiell rechtswidrig ist die Rechtsverordnung dann, wenn sie <d>nicht mit der Verordnungsermächtigung vereinbar ist oder gegen sonstiges höherrangiges Recht verstößt</d>. <b>Maßgeblich</b> ist also ein zweistufiger Maßstab.</massstab> <klausurhinweis>Auch hier hilft die gedankliche Parallele zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts: Zunächst wird geprüft, ob die Voraussetzungen (= Tatbestand) der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind; bejahendenfalls schließt sich die Kontrolle des Erlasses auf Rechtsfolgenseite auf weitere materielle Fehler — etwa einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — an.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-einer-rechtsverordnung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
