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title: "Prüfschema: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-des-kostenbescheids"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid

Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es für den Erlass eines Kostenbescheids (= belastender Verwaltungsakt). Denn rechtmäßig ist ein Eingriff der Verwaltung in die Rechte des Adressaten nur, wenn sie hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Auf bundesrechtlicher Ebene ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwVG/19.html" title="&sect; 19 VwVG: Kosten">§ 19 Abs. 1 S. 1 VwVG</a>. Im Übrigen sind die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen (etwa § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 1 NVwVG, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwVG/74.html">§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVG</a> LSA) vorrangig heranzuziehen. Diese Normen verweisen typischerweise auf Verordnungen, in denen die Kostentragungspflicht näher ausgestaltet wird (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/337.html" title="&sect; 337 AO: Kosten der Vollstreckung">§ 337 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/338.html" title="&sect; 338 AO: Geb&uuml;hrenarten">§§ 338 ff. AO</a>, §§ 8 ff. VO VwVG NRW).

## II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Formell rechtmäßig ist der Kostenbescheid, wenn (1) die zuständige Behörde tätig geworden ist und dabei (2) die Verfahrens- sowie (3) Formvorschriften eingehalten wurden.

### 1. Zuständigkeit

Wer für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist, lässt sich anhand der jeweils einschlägigen (landesrechtlichen) Normen klären. <b>Kostengläubiger</b> und damit für den Erlass des Bescheids <b>zuständig</b> ist im Grundsatz der <d>Rechtsträger der Behörde, welche die Amtshandlung (also die Vollstreckungsmaßnahme) durchgeführt hat</d> (vgl. etwa § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 2 NVwVG, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwVG/74.html">§ 74 Abs. 1 S. 2 VwVG</a> LSA).

### 2. Verfahren

Erfüllt sein müssen verfahrensseitig die allgemeinen Voraussetzungen. Insbesondere ist — anders als beim Verfahren des Verwaltungszwangs — eine Anhörung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">§ 28 Abs. 1 VwVfG</a> erforderlich.

### 3. Form

An eine besondere Form ist der Kostenbescheid grundsätzlich nicht gebunden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/37.html" title="&sect; 37 BVwVfG: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung">§ 37 Abs. 2 VwVfG</a>); er ergeht aber regelmäßig schriftlich. Geschieht dies, ist eine Begründung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/39.html" title="&sect; 39 BVwVfG: Begr&uuml;ndung des Verwaltungsaktes">§ 39 Abs. 1 VwVfG</a> notwendig.

## III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Materiell rechtmäßig ist der Kostenbescheid, wenn (1) die Maßnahme des Verwaltungszwangs rechtmäßig war, (2) fällige und erstattungsfähige Kosten vorliegen und (3) die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

### 1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs

<erklaerung>Auf <b>tatbestandlicher Ebene</b> setzen die Ermächtigungsgrundlagen der Kostentragungspflicht eine „Amtshandlung" der Verwaltungsvollstreckung voraus. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie des Telos der Kostentragungspflicht ist mit „Amtshandlung" ausschließlich eine <b>rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung</b> gemeint.</erklaerung> <klausurhinweis>An dieser Stelle prüfst Du also inzident die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung, etwa nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/VwVG/6.html" title="&sect; 6 VwVG: Zul&auml;ssigkeit des Verwaltungszwanges">§§ 6 ff. VwVG</a>. Regelmäßig liegt hier ein Schwerpunkt der Prüfung.</klausurhinweis>

### 2. Fällige und erstattungsfähige Kosten

Welche Kosten erstattungsfähig sind, regeln die Verordnungen, auf die die jeweiligen Gesetze verweisen (vgl. etwa § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 8 ff. VO VwVG NRW).

### 3. Ermessen

<erklaerung>Auf der <b>Rechtsfolgenseite</b> müsste die Behörde den Bescheid schließlich <b>ermessensfehlerfrei</b> erlassen haben (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/40.html" title="&sect; 40 BVwVfG: Ermessen">§ 40 VwVfG</a>). Insbesondere muss der Bescheid sich gegen den richtigen Kostenschuldner richten. <b>Richtiger Kostenschuldner</b> ist nach dem allgemeinen Störerprinzip die <d>Person, die die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat.</d> Ergänzend ist stets zu prüfen, ob die Auferlegung der Kosten <b>verhältnismäßig</b> war. Ein Ermessensfehler kann etwa darin liegen, dass die Behörde eine <b>Härtefallregelung</b> zugunsten des Adressaten unbeachtet gelassen hat (vgl. etwa § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW).</erklaerung> <klausurhinweis>Welche Aspekte im Rahmen des Ermessens (vertieft) zu erörtern sind, richtet sich nach den Hinweisen im Sachverhalt.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/rechtmaessigkeit-des-kostenbescheids
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
