Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Nach der Durchführung einer Maßnahme des Verwaltungszwangs stellt sich auf der zweiten Stufe (= Sekundärebene) die Frage, wer die Kosten der Maßnahme trägt. Wie prüfst Du die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids?
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I.
Ermächtigungsgrundlage für den KostenbescheidEiner Ermächtigungsgrundlage bedarf es für den Erlass eines Kostenbescheids (= belastender Verwaltungsakt). Denn rechtmäßig ist ein Eingriff der Verwaltung in die Rechte des Adressaten nur, wenn sie hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Auf bundesrechtlicher Ebene ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage aus § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG. Im Übrigen sind die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen (etwa
§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW,§ 67 Abs. 1 S. 1 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 1 VwVG LSA) vorrangig heranzuziehen. Diese Normen verweisen typischerweise auf Verordnungen, in denen die Kostentragungspflicht näher ausgestaltet wird (vgl. etwa § 337 Abs. 1, §§ 338 ff. AO,§§ 8 ff. VO VwVG NRW). -
II.
Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Formell rechtmäßig ist der Kostenbescheid, wenn (1) die zuständige Behörde tätig geworden ist und dabei (2) die Verfahrens- sowie (3) Formvorschriften eingehalten wurden.
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1.
ZuständigkeitWer für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist, lässt sich anhand der jeweils einschlägigen (landesrechtlichen) Normen klären. Kostengläubiger und damit für den Erlass des Bescheids zuständig ist im Grundsatz der Rechtsträger der Behörde, welche die Amtshandlung (also die Vollstreckungsmaßnahme) durchgeführt hat (vgl. etwa
§ 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW,§ 67 Abs. 1 S. 2 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA). -
2.
VerfahrenErfüllt sein müssen verfahrensseitig die allgemeinen Voraussetzungen. Insbesondere ist — anders als beim Verfahren des Verwaltungszwangs — eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich.
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3.
FormAn eine besondere Form ist der Kostenbescheid grundsätzlich nicht gebunden (§ 37 Abs. 2 VwVfG); er ergeht aber regelmäßig schriftlich. Geschieht dies, ist eine Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG notwendig.
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Materiell rechtmäßig ist der Kostenbescheid, wenn (1) die Maßnahme des Verwaltungszwangs rechtmäßig war, (2) fällige und erstattungsfähige Kosten vorliegen und (3) die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
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1.
Rechtmäßigkeit des VerwaltungszwangsAuf tatbestandlicher Ebene setzen die Ermächtigungsgrundlagen der Kostentragungspflicht eine „Amtshandlung" der Verwaltungsvollstreckung voraus. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie des Telos der Kostentragungspflicht ist mit „Amtshandlung" ausschließlich eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung gemeint.KlausurentippAn dieser Stelle prüfst Du also inzident die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung, etwa nach den §§ 6 ff. VwVG. Regelmäßig liegt hier ein Schwerpunkt der Prüfung.
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2.
Fällige und erstattungsfähige Kosten
Welche Kosten erstattungsfähig sind, regeln die Verordnungen, auf die die jeweiligen Gesetze verweisen (vgl. etwa
§ 77 Abs. 2 VwVG NRWi.V.m.§§ 8ff. VO VwVG NRW). -
3.
ErmessenAuf der Rechtsfolgenseite müsste die Behörde den Bescheid schließlich ermessensfehlerfrei erlassen haben (vgl. § 40 VwVfG). Insbesondere muss der Bescheid sich gegen den richtigen Kostenschuldner richten. Richtiger Kostenschuldner ist nach dem allgemeinen Störerprinzip die Person, die die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat. Ergänzend ist stets zu prüfen, ob die Auferlegung der Kosten verhältnismäßig war. Ein Ermessensfehler kann etwa darin liegen, dass die Behörde eine Härtefallregelung zugunsten des Adressaten unbeachtet gelassen hat (vgl. etwa
§ 24 Abs. 2 VO VwVG NRW).KlausurentippWelche Aspekte im Rahmen des Ermessens (vertieft) zu erörtern sind, richtet sich nach den Hinweisen im Sachverhalt.