Prüfschema · Strafrecht

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

§ 34 StGB
Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?
  1. I.
    Notstandslage
  2. 1.
    Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
  3. 2.
    Gegenwärtigkeit der Gefahr
  4. II.
    Notstandshandlung
  5. 1.
    Nicht-anders-Abwendbar
    Anders abwendbar darf die Gefahr nicht sein. Im Grundsatz entspricht dies dem Erforderlichkeitsmerkmal bei der Notwehr (§ 32 StGB); weil aber im Rahmen des § 34 StGB das Rechtsbewährungsprinzip nicht gilt, muss sich der auf § 34 StGB berufende Täter auf tatbestandslose Handlungen (z.B. Flucht) oder auf staatliche Hilfe verweisen lassen, sofern diese im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zumindest gleich geeignet wie die Verwirklichung des Straftatbestands sind.
  6. 2.
    Interessenabwägung
  7. 3.
    Angemessenheit
  8. III.
    Verteidigungswille

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.