Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
-
I.
Notstandslage
-
1.
Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
-
2.
Gegenwärtigkeit der Gefahr
-
II.
Notstandshandlung
-
1.
Nicht-anders-AbwendbarAnders abwendbar darf die Gefahr nicht sein. Im Grundsatz entspricht dies dem Erforderlichkeitsmerkmal bei der Notwehr (§ 32 StGB); weil aber im Rahmen des § 34 StGB das Rechtsbewährungsprinzip nicht gilt, muss sich der auf § 34 StGB berufende Täter auf tatbestandslose Handlungen (z.B. Flucht) oder auf staatliche Hilfe verweisen lassen, sofern diese im Hinblick auf die Gefahrenabwehr zumindest gleich geeignet wie die Verwirklichung des Straftatbestands sind.
-
2.
Interessenabwägung
-
3.
Angemessenheit
-
III.
Verteidigungswille