Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses
Was sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses? Ordne zu:
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I.
ErmächtigungsgrundlageSoweit der Ratsbeschluss gegenüber den Bürgerinnen Außenwirkung entfaltet, greift der Vorbehalt des Gesetzes und es bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beschluss nur verwaltungsinterne Wirkung hat, ist für den Beschluss selbst keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
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II.
Formelle Rechtmäßigkeit
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1.
Zuständigkeit
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a)
Verbandskompetenz der GemeindeDie Gemeinde ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
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b)
Organkompetenz des RatesNach dem Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN) ist der Rat grundsätzlich organzuständig.VertiefungVon dem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Insbesondere kann das Gesetz die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen, oder der Rat bestimmte Angelegenheiten an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (§§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN).
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2.
VerfahrenWichtige Verfahrensvorschriften betreffen (1) die Einberufung des Rates, (2) die Festsetzung und Bekanntmachung der Tagesordnung, (3) die Öffentlichkeit der Sitzung, (4) die Beschlussfähigkeit des Rates, (5) die Erreichung der Beschlussmehrheit, ohne Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, insbesondere wegen Befangenheit.KlausurentippHier ist es wichtig, dass Du nur die Voraussetzungen ansprichst, die im Sachverhalt angesprochen werden oder problematisch sind! Wenn die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates abgedruckt ist, musst Du Dich auch damit auseinandersetzen.
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3.
Form
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
Voraussetzungen der ErmächtigungsgrundlageDie Ermächtigungsgrundlagen können sich direkt aus dem Kommunalrecht oder aus anderen Rechtsgebieten (wie dem Bauplanungsrecht für Bebauungspläne, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ergeben.KlausurentippDies umfasst insbesondere etwaige Ermessensfehler.VertiefungWenn der Ratsbeschluss keine Außenwirkung hat, ist hier nichts zu prüfen.
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2.
Kein Verstoß gegen höherrangiges RechtKlausurentippHier liegt meist der Schwerpunkt der Prüfung. Unter diesem Punkt sind oftmals auch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts (etwa das Verhältnismäßigkeits-, oder Bestimmtheitsgebot) zu thematisieren.VertiefungDieses Prüfungsschema gilt entsprechend für Beschlüsse der Ausschüsse.
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IV.
Fehlerfolgen bei teilweise Rechtswidrigkeit