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title: "Prüfschema: Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der Äußerung von öffentlichen Amtsträgern"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-rechtmaessigkeit-der-aeusserung-von-oeffentlichen-amtstraegern"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der Äußerung von öffentlichen Amtsträgern

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Recht des Antragstellers

<klausurhinweis>Es bietet sich an, die Prüfung subjektiver Rechtsverletzungen stets in einem <b>Dreischritt</b> zu prüfen, den Du aus der Prüfung von Freiheitsgrundrechten schon in etwa kennst: <b>(1)</b> Recht des Antragstellers, <b>(2)</b> Beeinträchtigung dieses Rechts und <b>(3)</b> Rechtfertigung der Beeinträchtigung. Mit diesem Aufbau erhält Deine Prüfung eine übersichtliche Struktur, über die sich Deine Prüferin freuen wird!</klausurhinweis><vertiefung>Ein besonders prüfungsrelevantes Recht im Rahmen öffentlicher Äußerungen von Amtsträgern ist das Recht auf Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit der Parteien (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/21.html" title="Art. 21 GG">Art. 21 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/PartG/5.html" title="&sect; 5 PartG: Gleichbehandlung">§ 5 Abs. 1 S. 1 PartG</a>). Spricht sich der Amtsträger gegen eine Versammlung aus, sind hier insbesondere <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 Abs. 1 GG</a> zu nennen.</vertiefung>

## II. Beeinträchtigung des Rechts

<erklaerung>Hier sind die Äußerungen präzise zu benennen, die auf das oben definierte Recht einwirken. Eingehend zu prüfen ist insbesondere, ob der Amtsträger sich auch <b>in hoheitlicher Funktion</b> – und nicht bloß als Privatperson – geäußert hat.</erklaerung><klausurhinweis>Im Sachverhalt finden sich regelmäßig mehrere Aussagen, von denen aber nicht alle eine Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Dieser Prüfungsschritt hat also auch eine <b>Filterfunktion</b>, mit der Du Zeit sparen und Pluspunkte bei der Schwerpunktsetzung sammeln kannst.</klausurhinweis>

## III. Keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung

### 1. Ermächtigungsgrundlage für die Äußerung

<erklaerung>Aus der Verbandskompetenz der Gemeinde nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG</a> zur Regelung örtlicher Angelegenheiten leitet die Rechtsprechung die Äußerungsbefugnis kommunaler Amtsträger her.</erklaerung><vertiefung>Die Ermächtigungsgrundlage für Mitglieder der <b>Bundesregierung</b> wird vom BVerfG aus der Kompetenz zur Staatsleitung (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/65.html" title="Art. 65 GG">Art. 65 S. 1, S. 2 GG</a>) hergeleitet. Weite Teile der Literatur meinen, dass diese Herleitung den Anforderungen des <b>Vorbehalts des Gesetzes</b> nicht genügen kann. </vertiefung>

### 2. Äußerung im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsträgers

<massstab>Im Rahmen seiner <b>Verbands</b>- und <b>Organzuständigkeit</b> muss der Amtsträger gehandelt haben. Bei kommunalen Amtsträgern ist die Gemeinde verbandszuständig (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG</a>) und der Amtsträger organzuständig.</massstab><vertiefung>Aus der Beschränkung der Verbandszuständigkeit auf örtliche Angelegenheiten (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG</a>) ergibt sich, dass kommunale Amtsträger <b>kein allgemeinpolitisches Mandat</b> besitzen. So dürfen kommunale Amtsträger sich etwa nicht zur Atomkraft im Allgemeinen, aber sehr wohl zur Errichtung eines Endlagers im eigenen Gemeindegebiet äußern.</vertiefung>

### 3. Sachlichkeit der Äußerung

<erklaerung>Wesentliche Anforderungen an öffentliche Äußerungen von Amtsträgern stellt das <b>Sachlichkeitsgebot</b>: <b>(1)</b> Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden. <b>(2)</b> Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. <b>(3)</b> Der sachlich gebotene Rahmen darf nicht überschritten werden. <b>(4)</b> Die Äußerung muss auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.</erklaerung><vertiefung>Auch das <b>Neutralitätsgebot</b> beschränkt die Äußerungsbefugnis staatlicher Amtsträger. Allerdings ist es <b>nur auf politische Parteien</b> anwendbar. Äußerungen gegenüber sonstigen politischen Gruppierungen oder Einzelpersonen sind nicht daran zu messen.</vertiefung>

### 4. Verhältnismäßigkeit der Äußerung

<fallback>Darüber hinaus muss die Äußerung (1) einem legitimen Zweck dienen und zu dessen Förderung (2) geeignet, (3) erforderlich und (4) angemessen sein.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-rechtmaessigkeit-der-aeusserung-von-oeffentlichen-amtstraegern
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
