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title: "Prüfschema: Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-organzustaendigkeit-in-der-gemeinde"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Grundsatz: Allzuständigkeit des Rates

<fallback>Zuständig für sämtliche Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ist der Rat der Gemeinde (Gemeinderat) – <d>für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig</d> (etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW</a>, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN). Hierdurch ist die <b>Allzuständigkeit des Rates</b> gesetzlich verankert.</fallback><klausurhinweis>Sofern die Angelegenheit nicht ausnahmsweise einem anderen Organ zugewiesen oder übertragen wurde, <b>besteht stets eine Zuständigkeit des Rates</b>! Handelt es sich darüber hinaus um <b>unübertragbare Angelegenheiten</b> (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/39.html" title="&sect; 39 GemO: Beschlie&szlig;ende Aussch&uuml;sse">§ 39 Abs. 2 GemO BW</a>, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN) oder um Spezialkompetenzen des Rates, wird Deine Korrektorin es honorieren, wenn Du diese Normen – neben etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW</a>, § 22 Abs. 2 S. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 GemO SN – zitierst. Anschließend kann die Prüfung der Organkompetenz unmittelbar abgeschlossen werden.</klausurhinweis>

## II. Ausnahme kraft Zuweisung

<erklaerung>Mittels GO oder einer Satzung auf Grundlage der GO kann die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen <b>ausdrücklich zugewiesen</b> werden. Denn die <b>Allzuständigkeit des Rates greift nur</b>, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW</a>, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN).</erklaerung><vertiefung>Vor allem in Konstellationen mit <b>Spezialkompetenzen anderer Gemeindeorgane</b> tritt dies auf. Insbesondere können der Bürgermeister oder Ausschüsse des Rates für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung originär zuständig sein.</vertiefung>

## III. Ausnahme kraft Übertragung

<massstab>Eine <b>Übertragung</b> bestimmter Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung kann durch den Rat auch an einen Ratsausschuss oder den Bürgermeister erfolgen (etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW</a>, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). Praktisch und prüfungstechnisch bedeutsamste Ausnahme ist die Zuweisung der <b>Geschäfte der laufenden Verwaltung</b> an den Bürgermeister (etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/24.html" title="&sect; 24 GemO: Rechtsstellung und Aufgaben">§ 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW</a>, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN).</massstab><klausurhinweis>Welche Angelegenheiten dies sind, ergibt sich im <b>Umkehrschluss aus den unübertragbaren Angelegenheiten</b> (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/GemO/39.html" title="&sect; 39 GemO: Beschlie&szlig;ende Aussch&uuml;sse">§ 39 Abs. 2 GemO BW</a>, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN).</klausurhinweis>

### 1. Wirksame Übertragung

<fallback>Insbesondere durch wirksamen Beschluss des Rates kann die Angelegenheit übertragen werden.</fallback>

### 2. Kein Entscheidungsvorbehalt oder Rücknahme

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-organzustaendigkeit-in-der-gemeinde
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
