Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde
Wie prüfst Du die Organzuständigkeit innerhalb der Gemeinde?
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I.
Grundsatz: Allzuständigkeit des RatesZuständig für sämtliche Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ist der Rat der Gemeinde (Gemeinderat) – für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (etwa § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW,
§ 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV,§ 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN). Hierdurch ist die Allzuständigkeit des Rates gesetzlich verankert. -
II.
Ausnahme kraft ZuweisungMittels GO oder einer Satzung auf Grundlage der GO kann die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zugewiesen werden. Denn die Allzuständigkeit des Rates greift nur, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (etwa § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW,
§ 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV,§ 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). -
III.
Ausnahme kraft Übertragung
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1.
Wirksame ÜbertragungInsbesondere durch wirksamen Beschluss des Rates kann die Angelegenheit übertragen werden.
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2.
Kein Entscheidungsvorbehalt oder Rücknahme