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title: "Prüfschema: Prüfungsschema: Hausrecht der Verwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-hausrecht-der-verwaltung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Prüfungsschema: Hausrecht der Verwaltung

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermächtigungsgrundlage

<fallback>Beim <b>Hausrecht</b> handelt es sich um <d>das Recht, über den Zugang zu, das Verweilen in und die Entfernung aus Räumlichkeiten zu entscheiden</d>. Eine besondere einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das allgemeine Hausrecht enthalten die Gemeindeordnungen und Kommunalgesetze der Länder in der Regel nicht. Es stellt sich vielmehr als <b>Annexrecht</b> der Gemeinde dar, das aus deren <b>Organisationshoheit</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG</a>) herrührt. Davon zu trennen ist das spezielle Hausrecht in Ratssitzungen (sog. <b>Sitzungsgewalt</b>), das in den Gemeindeordnungen regelmäßig einfachgesetzlich normiert ist.</fallback><vertiefung>Maßgeblich für den <b>Verwaltungsrechtsweg</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>) ist der <b>Zweck des Hausverbotes</b> (nicht des Aufenthaltes) (str.); <b>öffentlich-rechtlich</b> ist ein Hausverbot, <d>wenn es der Sicherung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dient</d>.</vertiefung>

## II. Formelle Rechtmäßigkeit

### 1. Zuständigkeit

<fallback>Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG</a> ergibt sich die <b>Verbandskompetenz</b> der Gemeinde. Die </b>Organkompetenz</b> des Bürgermeisters folgt aus seiner Geschäftsleistungskompetenz.</fallback>

### 2. Verfahren

<klausurhinweis>Da regelmäßig ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, ist eine Anhörung erforderlich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">§ 28 Abs. 1 VwVfG</a>).</klausurhinweis>

### 3. Form

## III. Materielle Rechtmäßigkeit

### 1. Örtlichkeit mit Verwaltungsgeschäften

### 2. Erhebliche Störung der Geschäfte

### 3. Wiederholungs- oder Intensivierungsgefahr

<fallback>An dieser Stelle ist eine Prognoseentscheidung zu treffen: Wird die Störung andauern bzw. sich verschlimmern oder wiederholen?</fallback>

### 4. Rechtsfolge: Ermessen

<fallback>Der Gemeinde steht Ermessen zu. Insbesondere abzuwägen ist hier das Recht des Störers am Aufenthalt mit der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung.</fallback><klausurhinweis>Im besonderen Maße ist die Abwägung vom <b>Zweck des Aufenthalts</b> abhängig: Will der Störer Amtsgeschäfte vornehmen (Reisepass beantragen) oder hat sein Aufenthalt einen banalen Anlass (Gemälde anschauen)? Je intensiver und nachhaltiger die Störung, desto stärker rechtfertigt die Funktionsfähigkeit die Ausübung des Hausrechts.</klausurhinweis><vertiefung>Beim Auswahlermessen solltest Du im Rahmen der Erforderlichkeit auch <b>mildere Mittel</b> wie eine Ermahnung, die Androhung des Hausverbots oder die Begleitung durch Verwaltungsmitarbeiter erörtern.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-hausrecht-der-verwaltung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
