Prüfungsschema: Hausrecht der Verwaltung
Wie ist die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Ausübung des Hausrechts zu prüfen?
-
I.
ErmächtigungsgrundlageBeim Hausrecht handelt es sich um das Recht, über den Zugang zu, das Verweilen in und die Entfernung aus Räumlichkeiten zu entscheiden. Eine besondere einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das allgemeine Hausrecht enthalten die Gemeindeordnungen und Kommunalgesetze der Länder in der Regel nicht. Es stellt sich vielmehr als Annexrecht der Gemeinde dar, das aus deren Organisationshoheit (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) herrührt. Davon zu trennen ist das spezielle Hausrecht in Ratssitzungen (sog. Sitzungsgewalt), das in den Gemeindeordnungen regelmäßig einfachgesetzlich normiert ist.VertiefungMaßgeblich für den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist der Zweck des Hausverbotes (nicht des Aufenthaltes) (str.); öffentlich-rechtlich ist ein Hausverbot, wenn es der Sicherung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dient.
-
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
-
1.
ZuständigkeitAus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich die Verbandskompetenz der Gemeinde. Die Organkompetenz des Bürgermeisters folgt aus seiner Geschäftsleistungskompetenz.
-
2.
VerfahrenKlausurentippDa regelmäßig ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, ist eine Anhörung erforderlich (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
-
3.
Form
-
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
-
1.
Örtlichkeit mit Verwaltungsgeschäften
-
2.
Erhebliche Störung der Geschäfte
-
3.
Wiederholungs- oder IntensivierungsgefahrAn dieser Stelle ist eine Prognoseentscheidung zu treffen: Wird die Störung andauern bzw. sich verschlimmern oder wiederholen?
-
4.
Rechtsfolge: ErmessenDer Gemeinde steht Ermessen zu. Insbesondere abzuwägen ist hier das Recht des Störers am Aufenthalt mit der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung.KlausurentippIm besonderen Maße ist die Abwägung vom Zweck des Aufenthalts abhängig: Will der Störer Amtsgeschäfte vornehmen (Reisepass beantragen) oder hat sein Aufenthalt einen banalen Anlass (Gemälde anschauen)? Je intensiver und nachhaltiger die Störung, desto stärker rechtfertigt die Funktionsfähigkeit die Ausübung des Hausrechts.VertiefungBeim Auswahlermessen solltest Du im Rahmen der Erforderlichkeit auch mildere Mittel wie eine Ermahnung, die Androhung des Hausverbots oder die Begleitung durch Verwaltungsmitarbeiter erörtern.