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title: "Prüfschema: Organstreitverfahren – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/organstreitverfahren-zulaessigkeit-art-94-abs-1-nr-1-gg-13-nr-5-63ff-bverfgg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Organstreitverfahren – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zuständigkeit des BVerfG (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/94.html" title="Art. 94 GG">Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html" title="&sect; 13 BVerfGG">§ 13 Nr. 5 BVerfGG</a>)

<fallback>Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für das Organstreitverfahren ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/94.html" title="Art. 94 GG">Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html" title="&sect; 13 BVerfGG">§§ 13 Nr. 5</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/63.html" title="&sect; 63 BVerfGG">63</a>ff. BVerfGG.</fallback><vertiefung>Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt. </vertiefung>

## II. Beteiligtenfähigkeit

<fallback>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/94.html" title="Art. 94 GG">Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> kann Beteiligter eines Organstreitverfahrens zunächst ein <b>oberstes Bundesorgan</b> sein. Beteiligtenfähig sind daneben gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/94.html" title="Art. 94 GG">Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> <b>andere Beteiligte</b>, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Einfachgesetzlich werden die Antragsteller und Antragsgegner und damit die möglichen Beteiligten eines Organstreitverfahrens durch <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/63.html" title="&sect; 63 BVerfGG">§ 63 BVerfGG</a> konkretisiert. Weil das Organstreitverfahren ein <b>kontradiktorisches Verfahren</b> ist, müssen Antragsteller <b>und</b> Antragsgegner <b>beteiligtenfähig</b> sein.</fallback><vertiefung>Ein anderes Wort für die Beteiligtenfähigkeit ist die „<b>Parteifähigkeit</b>“. Du kannst Dir die Begrifflichkeit aussuchen, die Dir besser gefällt. Bleibe dann nur bei dieser.</vertiefung>

## III. Antragsgegenstand

<fallback>Als Antragsgegenstand kommt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/64.html" title="&sect; 64 BVerfGG">§ 64 Abs. 1 BVerfGG</a> „eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ in Betracht.</fallback>

## IV. Antragsbefugnis

<fallback>Der Antragsteller muss nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/64.html" title="&sect; 64 BVerfGG">§ 64 Abs. 1 BVerfGG</a> die <b>Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung</b> eigener oder organschaftlicher Rechte plausibel geltend machen. Die behauptete Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.</fallback><vertiefung>Wichtig: die tatsächliche Prüfung, ob eine Verletzung besteht, ist der Begründetheitsprüfung vorbehalten.</vertiefung>

## V. Form und Frist

<fallback>Die Form des Antrags richtet sich nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/23.html" title="&sect; 23 BVerfGG">§ 23 Abs. 1 BVerfGG</a>. Er ist schriftlich einzureichen. Die Frist beträgt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/64.html" title="&sect; 64 BVerfGG">§ 64 Abs. 3 BVerfGG</a> sechs Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist.</fallback><vertiefung>Alternativ kannst Du diesen Prüfungspunkt auch „<b>Ordnungsgemäßer Antrag</b>“ nennen.</vertiefung>

## VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<fallback>Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Antragsbefugnis, indiziert das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahmsweise entfällt es nur dann, wenn dem Antragsteller abgeholfen worden ist.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/organstreitverfahren-zulaessigkeit-art-94-abs-1-nr-1-gg-13-nr-5-63ff-bverfgg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
