Prüfschema · Öffentliches Recht

Organstreitverfahren – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG
Wie prüfen Sie die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)?
  1. I.
    Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
    Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für das Organstreitverfahren ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG.
  2. II.
    Beteiligtenfähigkeit
    Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG kann Beteiligter eines Organstreitverfahrens zunächst ein oberstes Bundesorgan sein. Beteiligtenfähig sind daneben gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Einfachgesetzlich werden die Antragsteller und Antragsgegner und damit die möglichen Beteiligten eines Organstreitverfahrens durch § 63 BVerfGG konkretisiert. Weil das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist, müssen Antragsteller und Antragsgegner beteiligtenfähig sein.
  3. III.
    Antragsgegenstand
    Als Antragsgegenstand kommt nach § 64 Abs. 1 BVerfGG „eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ in Betracht.
  4. IV.
    Antragsbefugnis
    Der Antragsteller muss nach § 64 Abs. 1 BVerfGG die Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener oder organschaftlicher Rechte plausibel geltend machen. Die behauptete Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
  5. V.
    Form und Frist
    Die Form des Antrags richtet sich nach § 23 Abs. 1 BVerfGG. Er ist schriftlich einzureichen. Die Frist beträgt nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sechs Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist.
  6. VI.
    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
    Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Antragsbefugnis, indiziert das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahmsweise entfällt es nur dann, wenn dem Antragsteller abgeholfen worden ist.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.