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title: "Prüfschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/ordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Erklärung der ordentlichen Kündigung

### 1. Inhalt und Form der Erklärung

<massstab>Vor allem ist die <b>Schriftform</b> einzuhalten (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/623.html" title="&sect; 623 BGB: Schriftform der K&uuml;ndigung">§§ 623</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/125.html" title="&sect; 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels">125 S. 1 BGB</a>). Eine <b>Begründung</b> ist hingegen regelmäßig nicht erforderlich (Ausnahme: <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG/17.html" title="&sect; 17 MuSchG: K&uuml;ndigungsverbot">§ 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG</a>).</massstab>

### 2. Ordnungsgemäße Vertretung

<massstab>Bei einer durch Vertreter ausgesprochenen Kündigung (<b>einseitige Willenserklärung</b>) ist diese unwirksam, sofern sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wird. Selbst bei wirksam erteilter Vollmacht entfaltet die Kündigung keine Wirkung, wenn der Vertreter die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt <b>und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">§ 174 S. 1 BGB</a>).</massstab><klausurhinweis>Bleibt eine Zurückweisung der Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer aus, kannst Du auf die Vollmachtsurkunde nicht eingehen.</klausurhinweis>

### 3. Zugang (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 BGB</a>)

<massstab>Wirksam wird die Kündigung als <b>einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung</b> erst mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB</a>). Bei verkörperten Willenserklärungen tritt <b>Zugang</b> ein, wenn die <d>Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist</d> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB</a>).</massstab><klausurhinweis><b>Wichtig</b>: Häufig werden in Klausuren verkörperte Willenserklärungen erst zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem mit einer Kenntnisnahme nicht mehr zu rechnen ist. Der <b>Zugang verschiebt sich dann auf den Folgetag</b>!</klausurhinweis>

## II. Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§§ 4 S. 1, 7 KSchG</a>)

<massstab>Eine Kündigungsschutzklage ist <b>begründet</b>, sofern die <d>Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist</d> (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§ 4 S. 1 Hs. 1 KSchG</a>). Erhoben werden muss sie vom Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§ 4 S. 1 Hs. 2 KSchG</a>). Wird diese <b>Präklusionsfrist</b> versäumt, werden etwaige Mängel der Kündigung – ausgenommen Form-, Zugangs- und Stellvertretungsmängel – rückwirkend geheilt (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/7.html" title="&sect; 7 KSchG: Wirksamwerden der K&uuml;ndigung">§ 7 KSchG</a>); die Kündigung gilt dann von Anfang an als rechtswirksam.</massstab>

## III. Anhörung des Betriebsrats (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html" title="&sect; 102 BetrVG: Mitbestimmung bei K&uuml;ndigungen">§ 102 BetrVG</a>)

<massstab>Eine Anhörung des Betriebsrats hat <b>vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers</b> – ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung – durch den Arbeitgeber zu erfolgen, und zwar <b>unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG</b>. <b>Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html" title="&sect; 102 BetrVG: Mitbestimmung bei K&uuml;ndigungen">§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG</a>)</b>. </massstab><klausurhinweis>Existiert <b>kein Betriebsrat</b>, kannst Du diesen Unwirksamkeitsgrund mit einem Satz verneinen.</klausurhinweis>

## IV. Kündigungsfrist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 BGB</a>)

<massstab>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 1 BGB</a> beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende. Für eine arbeitgeberseitige Kündigung verlängert sich die Frist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 BGB</a> mit der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.</massstab><klausurhinweis><b>Wichtig</b>: Nach BAG-Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Kündigungsfristangabe <b>nur dann zur Unwirksamkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§ 4 S. 1 KSchG</a></b>, wenn sich die Erklärung <d>nicht als Kündigung zum zulässigen Termin auslegen (oder umdeuten) lässt</d>. Bei fehlerhafter Fristberechnung ist also zunächst eine Auslegung bzw. Umdeutung in Erwägung zu ziehen.</klausurhinweis>

## V. Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe

<klausurhinweis>Folgende allgemeine Unwirksamkeitsgründe sind in der Klausur nur dann zu prüfen, wenn der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte hierfür liefert:<br>- Verstoß gegen sonstige Zustimmungs- und Anzeigeerfordernisse (z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§ 85 SGB IX</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">§ 17 KSchG</a>)<br>- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, ggf. i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> (besonderer Kündigungsschutz, insb. AGG, sofern <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 KSchG</a> nicht greift)<br>- sonstige „Unkündbarkeit" (aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag)<br>- Sittenwidrigkeit, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> 
<br>- Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">§ 612a BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a>
<br>- Verstoß gegen Treu und Glauben, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> (str., ungehörige oder willkürliche Kündigung)</klausurhinweis>

## VI. Kündigungsschutz nach dem KSchG

### 1. Anwendbarkeit des KSchG

#### a) Sachliche Anwendbarkeit

Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 2 KSchG</a> erfasst <b>ausschließlich die ordentliche Kündigung</b>; die außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Diese Differenzierung ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/13.html" title="&sect; 13 KSchG: Au&szlig;erordentliche, sittenwidrige und sonstige K&uuml;ndigungen">§ 13 Abs. 1 S. 1 KSchG</a>, der die Vorschriften zum außerordentlichen Kündigungsrecht ausdrücklich vorbehält.

#### b) Betriebliche Anwendbarkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html" title="&sect; 23 KSchG: Geltungsbereich">§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG</a>)

<massstab>Bei nach dem 31.12.2003 eingestellten Arbeitnehmern greift der allgemeine Kündigungsschutz, sofern im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt waren (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html" title="&sect; 23 KSchG: Geltungsbereich">§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG</a>, <b>Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Regelung</b>).</massstab><vertiefung>Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden <b>teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer</b> mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von <b>nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5</b> sowie <b>nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75</b> berücksichtigt (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html" title="&sect; 23 KSchG: Geltungsbereich">§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG</a>).</vertiefung><klausurhinweis>Die abweichende Regelung für vor dem 1.1.2004 eingestellte Arbeitnehmer hat in der Klausur keine praktische Bedeutung.</klausurhinweis>

#### c) Persönliche Anwendbarkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a>)

Der allgemeine Kündigungsschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> greift erst nach <b>sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung</b> beim Arbeitgeber. Anknüpfungspunkt ist der Zugang der Kündigung.

### 2. Kündigungsgrund

Beruft sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), kommt eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn sie <b>aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 2 KSchG</a>)</b>.

#### a) Personenbedingter Kündigungsgrund

Von einem <b>personenbedingten Kündigungsgrund</b> ist auszugehen, wenn (1) der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen aus seiner persönlichen Sphäre die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann. Hinzukommen müssen (2) eine <b>negative Prognose</b> hinsichtlich der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht, (3) eine <b>erhebliche Beeinträchtigung</b> betrieblicher Interessen (ultima ratio) sowie (4) eine <b>konkrete Interessenabwägung</b> im Einzelfall.

#### b) Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Ein <b>verhaltensbedingter Kündigungsgrund</b> kommt in Betracht, sofern <b>(1) der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt</b>, sodass <b>(2)</b> künftig keine störungsfreie Vertragserfüllung mehr zu erwarten ist (<b>negative Zukunftsprognose</b>). Erforderlich ist ferner <b>(3) das Fehlen anderweitiger Abhilfe- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit</b> (ultima-ratio); zudem muss <b>(4)</b> die <b>umfassende Interessenabwägung</b> eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers ergeben.

#### c) Betriebsbedingter Kündigungsgrund

Von einem betriebsbedingten Kündigungsgrund ist auszugehen, wenn <b>(1) eine unternehmerische Entscheidung wegen eines dringenden betrieblichen Grundes zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, (2) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder sonstige mildere Mittel zur Verfügung stehen (ultima-ratio) und (3) eine ordnungsgemäße Sozialauswahl (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 3 KSchG</a>) vorgenommen wurde</b>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/ordentliche-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
