Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Wie prüfst Du die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
-
I.
Erklärung der ordentlichen Kündigung
-
1.
Inhalt und Form der Erklärung
-
2.
Ordnungsgemäße Vertretung
-
3.
Zugang (§ 130 BGB)
-
II.
Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
-
III.
Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
-
IV.
Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
-
V.
Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
-
VI.
Kündigungsschutz nach dem KSchG
-
1.
Anwendbarkeit des KSchG
-
a)
Sachliche AnwendbarkeitEine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 KSchG erfasst ausschließlich die ordentliche Kündigung; die außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Diese Differenzierung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, der die Vorschriften zum außerordentlichen Kündigungsrecht ausdrücklich vorbehält.
-
b)
Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
-
c)
Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
-
2.
Kündigungsgrund
-
a)
Personenbedingter Kündigungsgrund
-
b)
Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
-
c)
Betriebsbedingter Kündigungsgrund