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title: "Prüfschema: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-erstattungsanspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Kein Vorrang spezialgesetzlicher Erstattungsansprüche

<massstab>Wird die Erstattung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung begehrt, ist zunächst zu prüfen, ob eine <b>spezialgesetzliche Regelung</b> einschlägig ist. Denn dann scheidet der <b>allgemeine Erstattungsanspruch</b> aus.</massstab> 
<vertiefung>Relevant sind hierbei die <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48ff. VwVfG</a></b>. Als weitere Rechtsgrundlagen ermöglichen z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/BBesG/12.html" title="&sect; 12 BBesG: R&uuml;ckforderung von Bez&uuml;gen">§ 12 Abs. 2 BBesG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BBG/84a.html" title="&sect; 84a BBG: R&uuml;ckforderung zu viel gezahlter Geldleistungen">§ 84a BBG</a> die Rückgewähr zu viel gezahlter Dienstbezüge bzw. sonstiger Leistungen, <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/37.html" title="&sect; 37 AO: Anspr&uuml;che aus dem Steuerschuldverh&auml;ltnis">§ 37 Abs. 2 AO</a> die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern oder zurückgezahlter Steuern und <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/50.html" title="&sect; 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen">§ 50 SGB X</a> die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen.</vertiefung>

## II. Dogmatische Herleitung

<massstab>In der Klausur sollte die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>), den Grundrechten und den Rechtsgedanken der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812ff. BGB</a> <b>kurz genannt</b> werden. </massstab><klausurhinweis>Eine <b>Streitentscheidung</b> ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung jedoch <b>entbehrlich</b>.</klausurhinweis>

## III. Tatbestandsvoraussetzungen

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Trotzdem kann man sich bezüglich der Tatbestandsmerkmale an den zivilrechtlichen Regelungen der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812ff. BGB</a> orientieren.

### 1. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfordert das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Dabei ist auf die Rechtsnatur des rückabzuwickelnden Verhältnisses abzustellen. Die Qualifizierung der Rechtsnatur erfolgt also auf der Grundlage, die vermeintlich für die Vermögensverschiebung angenommen wurde bzw. später weggefallen ist. Die allgemeinen Abgrenzungstheorien sind anzuwenden. 

Liegt kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 ff. BGB</a> zur Anwendung.

### 2. Vermögensverschiebung

Zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner muss eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Die Vermögensverschiebung kann <b>durch Leistung</b> oder <b>in sonstiger Weise</b> erfolgt sein. Es muss eine <b>Entreicherung</b> aufseiten des Anspruchstellers und eine spiegelbildliche <b>Bereicherung</b> aufseiten des Anspruchsgegners bestehen.

### 3. Ohne Rechtsgrund

Die neue Vermögenslage muss ohne Rechtsgrund bestehen. Dies ist der Fall, wenn <b>von Anfang an kein Rechtsgrund</b> für die Vermögensverschiebung bestand oder dieser <b>später weggefallen</b> ist.
<b>In Abgrenzung zu den privatrechtlichen Erstattungsansprüchen</b> kommt es darauf an, dass der vermeintlich bestehende Rechtsgrund öffentlich-rechtlicher Natur ist.

## IV. Rechtsfolge

Auch bezüglich der Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bieten die §§ 812ff. BGB-Orientierung.

### 1. Erstattung

Liegen die Voraussetzungen für die Rückgewähr der zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung vor, sind die empfangenen Leistungen zu erstatten (vgl. <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a></b>).

### 2. Ggf. Wegfall der Bereicherung

Der Staat kann sich wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>) nie auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Bürger kann sich darauf nur berufen, wenn er schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Leistung hatte. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes hatte.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-erstattungsanspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
