Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Wie so häufig gibt es nicht „den einen“ richtigen Prüfungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Als Orientierungshilfe hat sich Laura dennoch ein Schema aufgeschrieben. Ordne die Prüfungspunkte!
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I.
Kein Vorrang spezialgesetzlicher ErstattungsansprücheMaßstabWird die Erstattung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung begehrt, ist zunächst zu prüfen, ob eine spezialgesetzliche Regelung einschlägig ist. Denn dann scheidet der allgemeine Erstattungsanspruch aus.VertiefungRelevant sind hierbei die §§ 48ff. VwVfG. Als weitere Rechtsgrundlagen ermöglichen z.B. § 12 Abs. 2 BBesG und § 84a BBG die Rückgewähr zu viel gezahlter Dienstbezüge bzw. sonstiger Leistungen, § 37 Abs. 2 AO die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern oder zurückgezahlter Steuern und § 50 SGB X die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen.
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II.
Dogmatische HerleitungMaßstabIn der Klausur sollte die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Grundrechten und den Rechtsgedanken der §§ 812ff. BGB kurz genannt werden.KlausurentippEine Streitentscheidung ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung jedoch entbehrlich.
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III.
TatbestandsvoraussetzungenDer allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Trotzdem kann man sich bezüglich der Tatbestandsmerkmale an den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 812ff. BGB orientieren.
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1.
Öffentlich-rechtliche RechtsbeziehungEin öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfordert das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Dabei ist auf die Rechtsnatur des rückabzuwickelnden Verhältnisses abzustellen. Die Qualifizierung der Rechtsnatur erfolgt also auf der Grundlage, die vermeintlich für die Vermögensverschiebung angenommen wurde bzw. später weggefallen ist. Die allgemeinen Abgrenzungstheorien sind anzuwenden. Liegt kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, kommt § 812 ff. BGB zur Anwendung.
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2.
VermögensverschiebungZwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner muss eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Die Vermögensverschiebung kann durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgt sein. Es muss eine Entreicherung aufseiten des Anspruchstellers und eine spiegelbildliche Bereicherung aufseiten des Anspruchsgegners bestehen.
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3.
Ohne RechtsgrundDie neue Vermögenslage muss ohne Rechtsgrund bestehen. Dies ist der Fall, wenn von Anfang an kein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bestand oder dieser später weggefallen ist. In Abgrenzung zu den privatrechtlichen Erstattungsansprüchen kommt es darauf an, dass der vermeintlich bestehende Rechtsgrund öffentlich-rechtlicher Natur ist.
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IV.
Rechtsfolge
Auch bezüglich der Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bieten die
§§ 812ff. BGB-Orientierung. -
1.
ErstattungLiegen die Voraussetzungen für die Rückgewähr der zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung vor, sind die empfangenen Leistungen zu erstatten (vgl. § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
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2.
Ggf. Wegfall der BereicherungDer Staat kann sich wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nie auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Bürger kann sich darauf nur berufen, wenn er schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Leistung hatte. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes hatte.