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title: "Prüfschema: Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-abwehranspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Dogmatische Herleitung

In der Klausur sollte die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>, der Abwehrfunktion der Grundrechte und dem Rechtsgedanken der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">12</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/862.html" title="&sect; 862 BGB: Anspruch wegen Besitzst&ouml;rung">862 BGB</a> zumindest <b>kurz genannt</b> werden. Eine <b>Streitentscheidung</b> ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung jedoch <b>entbehrlich</b>.

## II. Tatbestand

Zunächst muss geprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Tatbestandlich erinnert der öffentlich-rechtliche Anspruch an den privatrechtlichen Anspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a>. 
<br><b>(1)</b> Es muss ein <b>öffentliches subjektives Recht</b> betroffen sein (entspricht der "Rechtsgutsverletzung" im Privatrecht) und <br><b>(2)</b> ein <b>hoheitlicher Eingriff</b> vorliegen (= "Verletzungshandlung" des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>). 
<br><b>(3)</b> Es wird, wie bei <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a>, danach unterschieden, ob der <b>Eingriff andauert</b> (= Abwehranspruch) oder <b>zu erwarten</b> (= Unterlassungsanspruch) ist. 
<br><b>(4)</b> Das Handeln muss schließlich auch <b>rechtswidrig</b> sein.

### 1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs wird zunächst die <b>Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts</b> als Bezugspunkt des hoheitlichen Eingriffs geprüft. Das subjektive Recht folgt häufig aus den Grundrechten. Du prüfst hier also i.d.R. die <b>Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechts</b>. Dazu solltest Du den Schutzumfang darstellen und kurz nennen, wodurch diese Rechtsposition im konkreten Fall betroffen ist. <didaktik>Daran knüpfst Du dann im Rahmen des Eingriffs an und prüfst, ob durch hoheitliches Handeln die Rechtsausübung verkürzt wird.</didaktik>

### 2. Hoheitlicher andauernder Eingriff

Im Rahmen der Prüfung eines andauernden hoheitlichen Eingriffs muss das Handeln zunächst <b>(1)</b> als hoheitlich qualifiziert werden, damit dann <b>(2)</b> der Eingriffscharakter des Handelns geprüft werden kann und schließlich <b>(3)</b> geprüft werden kann, ob der Eingriff bereits begonnen hat und andauert. Dabei müssen nicht immer alle Punkte ausführlich schematisch geprüft werden, sondern nur die Merkmale näher thematisiert werden, die problematisch erscheinen. <b>Unproblematische Merkmale</b> können im <b>verkürzten Gutachtenstil</b> festgestellt werden.

#### a) Abgrenzung hoheitliches / privatrechtliches Handeln

Gerade bei Realhandeln stellt sich die Frage, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Maßgeblich für den <b>Rechtscharakter</b> der staatlichen Handlung ist die <d>Zielsetzung und der Sachzusammenhang</d>. Steht die Handlung im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung und gibt es keine Indizien dafür, dass die Aufgabe ausnahmsweise privatrechtlich wahrgenommen wird, ist das Handeln hoheitlich.

#### b) Eingriffscharakter des Handelns

Ein <b>klassischer Eingriff</b> liegt vor, wenn das <d>staatliche Handeln <b>final</b> und <b>unmittelbar</b> auf die Verkürzung von Freiheitsrechten gerichtet ist und mit <b>Befehl</b> und <b>Zwang</b> durchsetzbar ist</d>. Ausreichend ist jedoch, wenn ein Eingriff nach dem (weiteren) <b>modernen Eingriffsbegriff</b> bejaht werden kann. Ein Eingriff liegt danach in <d>jeder hoheitlichen Maßnahme, die zurechenbar grundrechtliche Gewährleistungen verkürzt.</d> Ob die Maßnahme rechtsförmig (z.B. durch befehlenden Verwaltungsakt) oder nur faktisch erfolgt, ist irrelevant.

#### c) Eingriff besteht und dauert an

Die Beeinträchtigung durch das staatliche Verhalten muss <b>tatsächlich</b> noch <b>andauern</b>. Hier erfolgt die <b>Abgrenzung zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch</b>, bei dem eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr glaubhaft gemacht werden muss. Dieser Prüfungspunkt bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten.

### 3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist regelmäßig ein Klausurschwerpunkt. Nicht jeder staatliche Eingriff führt zu einem Abwehranspruch des Betroffenen. Geprüft werden muss, ob das <b>hoheitliche Handeln gerechtfertigt</b> ist. Hier können vor allem auch <b>Duldungspflichten</b> des Betroffenen relevant werden.

## III. Rechtsfolge

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs vor, kann die Beendigung der andauernden Beeinträchtigung verlangt werden. Dabei gilt es jedoch, bestimmte Grenzen des Anspruchs zu beachten.

### 1. Unterlassung des rechtswidrigen Eingriffs

Der Betroffene kann von dem Hoheitsträger verlangen, dass der andauernde Eingriff unterlassen wird. Er hat gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Schutzmaßnahme (z.B. den Einbau von Schallschutzmaßnahmen).

### 2. Anspruchsgrenzen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen, obwohl der Tatbestand erfüllt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Erfüllung des Anspruchs dem Hoheitsträger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unzumutbar ist. Die Prüfung der <b>Unzumutbarkeit</b> läuft auf eine <b>Interessenabwägung</b> hinaus, in der das Interesse des Betroffenen an der Beendigung der Beeinträchtigung gegen den Aufwand des Hoheitsträgers abgewogen wird. Weiterhin kommt die <b>Verwirkung</b> des Anspruchs in Betracht, wenn dessen Geltendmachung Ausdruck eines widersprüchlichen Verhaltens ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/oeffentlich-rechtlicher-abwehranspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
