Prüfschema · Strafrecht

Objektiver Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)

§ 263 Abs. 1 StGB
Prüfungsschema des objektiven Tatbestands des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB):
  1. I.
    Täuschung über Tatsachen
  2. II.
    Irrtum (kausal durch Täuschung)
  3. III.
    Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
  4. IV.
    Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.