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title: "Prüfschema: Notstand (§ 228 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/notstand-228-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Notstand (§ 228 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Notstandslage

<massstab>Von einer <b>Notstandslage</b> i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/228.html" title="&sect; 228 BGB: Notstand">§ 228 BGB</a> ist auszugehen, wenn von einer <d>Sache eine Gefahr für ein Rechtsgut droht</d>. Als <b>Gefahr</b> wird ein <d>Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden</d> verstanden. Bereits dann <b>droht</b> eine Gefahr, <d>wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt</d>.</massstab>

## II. Notstandshandlung

<massstab>Unter der <b>Notstandshandlung</b> nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/228.html" title="&sect; 228 BGB: Notstand">§ 228 BGB</a> versteht man die <d>Beschädigung oder Zerstörung der gefährlichen Sache, die erforderlich ist</d>. Als <b>erforderlich</b> erweist sich die Handlung, sofern sie <d>geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt</d>. <b>Geeignet</b> wiederum ist eine Handlung, soweit sie <d>dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren</d>. Beim <b>mildesten Mittel</b> ist verlangt, dass <d>bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wird, das per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel</d>.</massstab>

## III. Interessenabwägung

<massstab>Im Rahmen der <b>Interessenabwägung</b> darf der <d>Schaden an der gefährlichen Sache nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen</d>.</massstab>
<vertiefung>Alternativ ließe sich die Interessenabwägung auch als Unterprüfung innerhalb der Notstandshandlung verorten.</vertiefung>

## IV. Verteidigungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)

<massstab>Aus dem Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/228.html" title="&sect; 228 BGB: Notstand">§ 228 S. 1 BGB</a> („um“ … abzuwenden) folgt, dass beim Verteidiger ein <b>Verteidigungswillen</b>, also <d>eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht</d>, vorausgesetzt wird.</massstab>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/notstand-228-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
