Notstand (§ 228 BGB)
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I.
NotstandslageMaßstabVon einer Notstandslage i.S.d. § 228 BGB ist auszugehen, wenn von einer Sache eine Gefahr für ein Rechtsgut droht. Als Gefahr wird ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden verstanden. Bereits dann droht eine Gefahr, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt.
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II.
NotstandshandlungMaßstabUnter der Notstandshandlung nach § 228 BGB versteht man die Beschädigung oder Zerstörung der gefährlichen Sache, die erforderlich ist. Als erforderlich erweist sich die Handlung, sofern sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet wiederum ist eine Handlung, soweit sie dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren. Beim mildesten Mittel ist verlangt, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wird, das per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel.
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III.
InteressenabwägungMaßstabIm Rahmen der Interessenabwägung darf der Schaden an der gefährlichen Sache nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen.VertiefungAlternativ ließe sich die Interessenabwägung auch als Unterprüfung innerhalb der Notstandshandlung verorten.
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IV.
Verteidigungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)MaßstabAus dem Wortlaut des § 228 S. 1 BGB („um“ … abzuwenden) folgt, dass beim Verteidiger ein Verteidigungswillen, also eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht, vorausgesetzt wird.