Nach welchem Aufbau kannst Du die Zulässigkeit eines Normkontrollantrags (§ 47 VwGO) prüfen?
I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Auch bei einer Normenkontrolle muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit(…)“ (§ 47 Abs. 1 VwGO)
Wenn eine untergesetzliche Rechtsvorschrift angegriffen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind. Dies wiederum beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 VwGO, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht.
Wenn der Antrag von einer natürlichen oder juristische Person gestellt wird, muss der Antragsteller möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.
Bei Behörden muss nach dem Gesetzeswortlaut keine besondere Antragsbefugnis bestehen. Da Popularklagen der VwGO aber fremd sind, ist eine Behörde nur antragsbefugt, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift möglicherweise rechtswidrig und von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten ist.
VII.
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