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title: "Prüfschema: Nötigung (§ 240 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/noetigung-240-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Nötigung (§ 240 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

<erklaerung>Der Täter muss als Nötigungsmittel entweder <b>Gewalt</b> oder eine <b>Drohung mit einem empfindlichen Übel</b> einsetzen.</erklaerung>

#### b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

<erklaerung><a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 StGB</a> ist ein <b>Erfolgsdelikt.</b> Es muss ein Nötigungserfolg (Handeln, Duldung oder Unterlassung) eintreten, der über die Hinnahme der Gewalt oder Drohung hinausgeht.</erklaerung>

#### c) Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg

<erklaerung>Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine <b>kausale Verknüpfung</b> bestehen: Das <d>abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein</d>. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung.</erklaerung>

### 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

## II. Rechtswidrigkeit

### 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen

<erklaerung>Ein <b>gerechtfertigtes Handeln</b> kann <b>nicht verwerflich</b> sein. Darum sind im Rahmen der Rechtswidrigkeit immer zuerst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe <b>vor</b> der Verwerflichkeit zu prüfen.</erklaerung>

### 2. Verwerflichkeit gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 Abs. 2 StGB</a>

<erklaerung>Wegen der Weite des Tatbestands muss die Rechtswidrigkeit der Tat <b>positiv festgestellt</b> werden. Die Tat ist deswegen nur rechtswidrig, wenn sie <b>verwerflich</b> ist. Das ist sie, wenn sie <d>sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.</d></erklaerung>

## III. Schuld

## IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 Abs. 4 StGB</a>)

<erklaerung>Handelt es sich bei der Tat um einen besonders schweren Fall der Nötigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 Abs. 4 StGB</a>, liegt die Strafandrohung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/noetigung-240-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
