Niederlassungsfreiheit - Prüfung der Beeinträchtigungen
Nach der Feststellung, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist, folgt im Gutachten der Prüfungspunkt der Beeinträchtigung. Wie prüfst Du die Beeinträchtigung?
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I.
Maßnahme eines Verpflichteten
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1.
Maßnahme eines MitgliedstaatesErfasst sind ebenso Maßnahmen innerstaatlicher Hoheitsträger sowie solcher privatrechtlich organisierter Einrichtungen, die von Hoheitsträgern beherrscht werden.
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2.
Maßnahme der Union
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3.
Ausnahme: Maßnahme eines Privaten
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a)
Maßnahme intermediärer GewaltenDazu zählen zum Beispiel Gewerkschaften oder Berufsverbände.
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b)
Maßnahme von PrivatpersonenHinsichtlich der Arbeitnehmerfreiheit ist im Fall Angonese durch den EuGH die Verpflichtung auch eines privaten Arbeitgebers anerkannt worden. Für die Niederlassungsfreiheit fehlt es zwar an einer ausdrücklichen entsprechenden Aussage. Da der Gerichtshof in seinen Entscheidungen indes nicht nur von intermediären Gewalten, sondern ausdrücklich auch von Privatpersonen spricht, hält er sich die Möglichkeit auch in diesem Bereich offen.
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II.
Qualifizierung der Maßnahme
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1.
Diskriminierung
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a)
Offene DiskriminierungFormal unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Selbstständiger bzw. Gesellschaften aufgrund der Staatsangehörigkeit.
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b)
Versteckte DiskriminierungFormal gleiche (= unterschiedslose) Behandlung, die ausländische Selbstständige bzw. Gesellschaften typischerweise stärker betrifft.
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2.
Unterschiedslose BeschränkungMaßnahme, die dazu geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.