Niederlassungsfreiheit - geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 52 AEUV)
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I.
Vorliegen eines RechtfertigungsgrundesVorausgesetzt wird, dass mit der Maßnahme ein durch Art. 52 AEUV geschütztes Ziel seitens des Mitgliedstaats bzw. Verpflichteten verfolgt wird.
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1.
Öffentliche Ordnung
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung liegt vor, sofern entweder ein Bezug zur zivilen oder politischen Gesellschaftsstruktur gegeben ist oder der Schutz vor Bedrohungen des geordneten menschlichen Zusammenlebens betroffen ist.
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2.
Öffentliche Sicherheit
Eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit setzt voraus, dass der Bestand des Staates nach innen oder außen gefährdet wird.
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3.
Öffentliche Gesundheit
Bei der öffentlichen Gesundheit als Rechtfertigungsgrund stehen der Schutz des Gesundheitssystems sowie seuchenpolizeiliche Erwägungen im Vordergrund.
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II.
Hinreichende Gefährdung eines Grundinteresses
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1.
Betroffenheit eines Grundinteresses der Gesellschaft
Einzellfallsituationen sind von den Rechtfertigungsgründen daher nicht erfasst.
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2.
Qualifizierte Gefährdung
Verlangt wird eine tatsächliche Gefährdung, d. h. also eine zeitlich nahe, intensive sowie hinreichend schwere Bedrohung.