Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
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I.
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 50 AEUV erlassenes Sekundärrecht
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II.
Schutzbereich
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1.
Sachlicher Schutzbereich
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a)
NiederlassungAls Niederlassung gilt jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dienen soll. Zur Abgrenzung von der Dienstleistung dient das Merkmal der Dauer.
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b)
Primäre und sekundäre NiederlassungsfreiheitUnter der primären Niederlassungsfreiheit versteht man den grenzüberschreitenden Standortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat, sei es durch Neugründung oder durch Verlagerung des Unternehmens- oder Gesellschaftsstandortes. Demgegenüber knüpft die sekundäre Niederlassungsfreiheit an die Errichtung von Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat an.
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2.
Persönlicher Schutzbereich
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a)
Unionsbürger
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b)
Gesellschaften, Art. 54 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV
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3.
Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug
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4.
Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 51 AEUVUnionsrechtsautonom legt der EuGH den Begriff der öffentlichen Verwaltung aus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit in den Kernbereich der Hoheitsgewaltsausübung fällt. So entschied der EuGH etwa für das deutsche Notariat, dass dieses keinen ausreichenden hoheitlichen Bezug aufweise und deshalb nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) verknüpft sei.
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III.
Diskriminierung oder Beschränkung
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1.
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
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2.
Unterschiedslose BeschränkungNach herkömmlicher Lesart untersagt die Niederlassungsfreiheit lediglich Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Seit dem Gebhard-Urteil ist allerdings weitgehend anerkannt, dass sie zugleich als allgemeines Beschränkungsverbot zu verstehen ist. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt mithin in jeder unterschiedslosen Maßnahme, welche die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 52 AEUV
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a)
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder GesundheitErfasst werden vom Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Demgegenüber knüpft die öffentliche Sicherheit an den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung sowie die äußere Sicherheit an, also an militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.
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b)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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2.
Ungeschriebene RechtfertigungsgründeLiegt keine offene Diskriminierung vor, kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach dem Gebhard-Urteil des EuGH mit zwingenden Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, sofern sie verhältnismäßig ausgestaltet ist.
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a)
Keine (direkte) Diskriminierung
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b)
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
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c)
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
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d)
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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3.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte