Prüfschema · Öffentliches Recht

Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Wie prüfst Du die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)?
  1. I.
    Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 50 AEUV erlassenes Sekundärrecht
  2. II.
    Schutzbereich
  3. 1.
    Sachlicher Schutzbereich
  4. a)
    Niederlassung
    Als Niederlassung gilt jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dienen soll. Zur Abgrenzung von der Dienstleistung dient das Merkmal der Dauer.
  5. b)
    Primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit
    Unter der primären Niederlassungsfreiheit versteht man den grenzüberschreitenden Standortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat, sei es durch Neugründung oder durch Verlagerung des Unternehmens- oder Gesellschaftsstandortes. Demgegenüber knüpft die sekundäre Niederlassungsfreiheit an die Errichtung von Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat an.
  6. 2.
    Persönlicher Schutzbereich
  7. a)
    Unionsbürger
  8. b)
    Gesellschaften, Art. 54 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV
  9. 3.
    Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug
  10. 4.
    Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 51 AEUV
    Unionsrechtsautonom legt der EuGH den Begriff der öffentlichen Verwaltung aus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit in den Kernbereich der Hoheitsgewaltsausübung fällt. So entschied der EuGH etwa für das deutsche Notariat, dass dieses keinen ausreichenden hoheitlichen Bezug aufweise und deshalb nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) verknüpft sei.
  11. III.
    Diskriminierung oder Beschränkung
  12. 1.
    Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
  13. 2.
    Unterschiedslose Beschränkung
    Nach herkömmlicher Lesart untersagt die Niederlassungsfreiheit lediglich Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Seit dem Gebhard-Urteil ist allerdings weitgehend anerkannt, dass sie zugleich als allgemeines Beschränkungsverbot zu verstehen ist. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt mithin in jeder unterschiedslosen Maßnahme, welche die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht.
  14. IV.
    Rechtfertigung
  15. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 52 AEUV
  16. a)
    Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
    Erfasst werden vom Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Demgegenüber knüpft die öffentliche Sicherheit an den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung sowie die äußere Sicherheit an, also an militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.
  17. b)
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
  18. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
    Liegt keine offene Diskriminierung vor, kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach dem Gebhard-Urteil des EuGH mit zwingenden Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, sofern sie verhältnismäßig ausgestaltet ist.
  19. a)
    Keine (direkte) Diskriminierung
  20. b)
    Zwingender Grund des Allgemeininteresses
  21. c)
    Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
  22. d)
    Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
  23. 3.
    Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.