Unter einer Verfügung versteht man jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Von Entgeltlichkeit ist die Rede, wenn für die Leistung (hier Verfügung) eine Gegenleistung erbracht wird.
II.
Eines Nichtberechtigten
Als Berechtigter kommt nur der Rechtsinhaber selbst oder eine durch ihn zur Verfügung ermächtigte Person in Betracht.
III.
Wirksamkeit der Verfügung
Wirksam werden kann die Verfügung über einen gutgläubigen Erwerb des Empfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder durch nachträgliche Genehmigung seitens des Berechtigten (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB).
IV.
Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss Erlangtes an Berechtigten herausgeben.
Über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Bereicherungsgläubiger nur die Gegenleistung herausverlangen, die dem Nichtberechtigten für die Verfügung zugeflossen ist. Das gilt auch dann, wenn ihr Wert hinter dem durch die Verfügung Verlorenen zurückbleibt. Im Übrigen finden die §§ 818ff. BGB Anwendung.
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