Prüfschema · Zivilrecht

Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)

Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
  1. I.
    Unentgeltliche Verfügung

    Unter einer Verfügung versteht man jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts.

  2. II.
    Eines Nichtberechtigten
  3. III.
    Wirksamkeit der Verfügung
    Wirksam werden kann die Verfügung über einen gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder mittels einer Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB).
  4. IV.
    Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.