Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
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I.
Unentgeltliche Verfügung
Unter einer Verfügung versteht man jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts.
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II.
Eines Nichtberechtigten
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III.
Wirksamkeit der VerfügungWirksam werden kann die Verfügung über einen gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder mittels einer Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB).
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IV.
Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.