Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 59 VwVfG)
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I.
Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 2 VwVfGSpezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge (§ 54 S. 2 VwVfG) finden sich in § 59 Abs. 2 VwVfG. Bei einem solchen Vertragstyp empfiehlt es sich, die Spezialvorschriften vor den allgemeinen Nichtigkeitsgründen des § 59 Abs. 1 VwVfG abzuarbeiten. Inhaltlich verweist § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG auf § 44 VwVfG; § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG soll dem bewussten Zusammenwirken der Parteien zur Umgehung gesetzlicher Vorgaben einen Riegel vorschieben. Konstellationen, in denen die besonderen Anforderungen an Vergleichs- oder Austauschverträge missachtet wurden, erfasst hingegen § 59 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG.
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II.
Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 1 VwVfGAuf sämtliche Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Verträge findet § 59 Abs. 1 VwVfG Anwendung. Verankert ist hierin ein genereller Verweis auf die Vorschriften des BGB. Praktische Bedeutung kommt insbesondere den Regelungen zur Geschäftsfähigkeit (§ 105ff. BGB), zu Rechtsgeschäften nach §§ 116 - 118 BGB, zu den Formvorschriften (§§ 125, 126, 311b I BGB), zu Sittenverstößen (§ 138 BGB) sowie zur Nichtigkeit infolge Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) zu. Strittig bleibt die Frage, ob und in welchem Umfang § 134 BGB entsprechend zur Anwendung gelangt.
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III.
Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 3 VwVfGAus der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgt im Grundsatz, dass dieser keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Als Verpflichtungsvertrag begründet er keine Leistungspflichten; als Verfügungsvertrag bewirkt er keine Rechtsänderungen. Bezieht sich die Nichtigkeit dagegen lediglich auf einen Teil, erfasst sie den Gesamtvertrag nur dann, wenn anzunehmen ist, dass dieser ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Entscheidend sind insoweit die Teilbarkeit des Vertragsinhalts sowie der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien.