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title: "Prüfschema: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Rechtskräftige Verurteilung in einem anderen Verfahren

Gleichgestellt ist dem der Erlass eines <b>Strafbefehls</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/410.html" title="&sect; 410 StPO: Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft">§ 410 Abs. 3 StPO</a>).

### 2. Die Sanktion aus der rechtskräftigen Verurteilung ist nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen

Als vollstreckt gilt eine Freiheitsstrafe, sobald sie <b>verbüßt</b> wurde, eine Geldstrafe, wenn sie <b>bezahlt</b> oder die <b>Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/43.html" title="&sect; 43 StGB: Ersatzfreiheitsstrafe">§ 43 StGB</a>) oder durch <b>Leistung freier Arbeit</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/EGStGB/293.html" title="&sect; 293 EGStGB: Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen">Art. 293 EGStGB</a>) erledigt wurde. Als verbüßt gilt zudem die auf sie <b>angerechnete Freiheitsentziehung</b> (etwa nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/67.html" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 4 StGB</a>). Maßgeblich für die <b>Vollstreckungsverjährung</b> sind <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/79.html" title="&sect; 79 StGB: Verj&auml;hrungsfrist">§§ 79ff. StGB</a>.

### 3. Der Angeklagte hat die jetzt abzuurteilende Tat vor der ersten Verurteilung „begangen“.

Eine gemeinsame Verhandlung und Aburteilung im selben Prozess wäre <b>theoretisch</b> nur möglich gewesen, wenn die jetzt abzuurteilende Tat <b>vor der früheren Verurteilung</b> begangen wurde.
<br><b>(1)</b> Als <b>Verurteilung</b> gilt deshalb das Urteil im <b>früheren Verfahren</b>, in dem die zugrundeliegenden <b>tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft</b> werden konnten (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/55.html" title="&sect; 55 StGB: Nachtr&auml;gliche Bildung der Gesamtstrafe">§ 55 Abs. 1 S. 2 StGB</a>). Erfasst sind <b>erstinstanzliche</b> Urteile, der <b>Strafbefehl</b>, das <b>Berufungsurteil</b> sowie die <b>Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht</b>, <b>nicht</b> hingegen das Revisionsurteil.
<br><b>(2)</b> Vor Verkündung dieser Entscheidung muss die hiesige Tat <b>beendet</b> gewesen sein.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
