Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
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1.
Rechtskräftige Verurteilung in einem anderen VerfahrenGleichgestellt ist dem der Erlass eines Strafbefehls (§ 410 Abs. 3 StPO).
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2.
Die Sanktion aus der rechtskräftigen Verurteilung ist nicht vollstreckt, verjährt oder erlassenAls vollstreckt gilt eine Freiheitsstrafe, sobald sie verbüßt wurde, eine Geldstrafe, wenn sie bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (§ 43 StGB) oder durch Leistung freier Arbeit (Art. 293 EGStGB) erledigt wurde. Als verbüßt gilt zudem die auf sie angerechnete Freiheitsentziehung (etwa nach § 67 Abs. 4 StGB). Maßgeblich für die Vollstreckungsverjährung sind §§ 79ff. StGB.
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3.
Der Angeklagte hat die jetzt abzuurteilende Tat vor der ersten Verurteilung „begangen“.Eine gemeinsame Verhandlung und Aburteilung im selben Prozess wäre theoretisch nur möglich gewesen, wenn die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde.
(1) Als Verurteilung gilt deshalb das Urteil im früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs. 1 S. 2 StGB). Erfasst sind erstinstanzliche Urteile, der Strafbefehl, das Berufungsurteil sowie die Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, nicht hingegen das Revisionsurteil.
(2) Vor Verkündung dieser Entscheidung muss die hiesige Tat beendet gewesen sein.