Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
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I.
Werkvertrag (§ 631 BGB)
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II.
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
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III.
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)Den Zeitpunkt des Gefahrübergangs bildet regelmäßig die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung.
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IV.
Kein Ausschluss der NacherfüllungBei einem unbehebbaren Mangel (§ 275 BGB) kann die Nacherfüllung ausgeschlossen sein; alternativ darf der Unternehmer sie verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten realisierbar ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist die Nacherfüllung ferner, wenn der Besteller das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schließlich können die Parteien den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.
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V.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)