Prüfschema · Zivilrecht

Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)

§ 635 BGB § 631 BGB § 633 BGB § 643a BGB § 644 BGB § 275 BGB
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)?
  1. I.
    Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. II.
    Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. III.
    Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
    Den Zeitpunkt des Gefahrübergangs bildet regelmäßig die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung.
  4. IV.
    Kein Ausschluss der Nacherfüllung
    Bei einem unbehebbaren Mangel (§ 275 BGB) kann die Nacherfüllung ausgeschlossen sein; alternativ darf der Unternehmer sie verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten realisierbar ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist die Nacherfüllung ferner, wenn der Besteller das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schließlich können die Parteien den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.
  5. V.
    Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.