Prüfschema · Zivilrecht

Kündigungserklärung

§ 623 BGB § 130 BGB § 125 BGB § 164 BGB
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung setzen eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Welche Anforderungen muss diese erfüllen?
  1. I.
    Inhalt und Form der Erklärung
  2. 1.
    Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)
    Grundsätzlich ist die Kündigung nicht zu begründen (Ausnahme: § 17 Abs. 2 MuSchG).
  3. 2.
    Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)
  4. II.
    Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)
  5. 1.
    Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
  6. 2.
    Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)
  7. 3.
    Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
  8. 4.
    ggf. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)
  9. III.
    Zugang der Kündigungserklärung

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.