Prüfschema · Öffentliches Recht

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)

Wie prüfst Du die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)?
  1. I.
    Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG)
  2. 1.
    Grundsätzliche Befugnis der Länder zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  3. 2.
    Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch Bund (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG
    Solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gesperrt (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG).
  4. II.
    Beschränkung der Vorrangkompetenz durch die Erforderlichkeitskompetenz (Art. 72 Abs. 2 GG)
  5. 1.
    Notwendigkeit des Nachweises der Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG)
  6. 2.
    Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG)
  7. III.
    Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)
  8. 1.
    Möglichkeit der Abweichung vom Bundesgesetz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG)
  9. 2.
    Wirksame Abweichung durch Landesgesetz

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.