Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)
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I.
Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG)MaßstabVor allem im Katalog des Art. 74 Abs. 1 GG finden sich die Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung.VertiefungAußerhalb des Art. 74 Abs. 1 GG bestehen lediglich in Art. 105 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG sowie Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG (wenig klausurrelevante) Kompetenztitel.
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1.
Grundsätzliche Befugnis der Länder zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG)
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2.
Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch Bund (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GGSolange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gesperrt (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG).
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II.
Beschränkung der Vorrangkompetenz durch die Erforderlichkeitskompetenz (Art. 72 Abs. 2 GG)
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1.
Notwendigkeit des Nachweises der Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG)Ein Tätigwerden des Bundes auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 GG ist nur statthaft, soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG).
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2.
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG)Erforderlich muss die bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse für (1) die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, (2) die Wahrung der Rechtseinheit oder (3) die Wahrung der Wirtschaftseinheit sein (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG).
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III.
Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)
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1.
Möglichkeit der Abweichung vom Bundesgesetz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG)MaßstabSelbst bei bestehender Bundesregelung dürfen die Länder im Bereich des Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG hiervon abweichen.VertiefungAusgenommen von dieser Abweichungskompetenz sind die in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 GG ausgeklammerten Regelungsbereiche. Diese „abweichungsfesten Kerne" stehen ausschließlich unter der Vorrangkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG).
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2.
Wirksame Abweichung durch Landesgesetz