Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)
Wie prüfst Du die strafrechtlichen Konkurrenzen?
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I.
Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?Voraussetzung der Tateinheit (§ 52 StGB) ist eine Handlungseinheit. Diese erscheint in drei Ausformungen: als Handlung im natürlichen Sinne, als tatbestandliche Handlungseinheit und als natürliche Handlungseinheit, die ihrerseits die sukzessive und die iterative Variante umfasst. Fehlt es an einer Handlungseinheit, gelangt man in den Bereich der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
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II.
Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?Im Fall der Tateinheit (§ 52 StGB) zieht die Handlungseinheit grundsätzlich Idealkonkurrenz nach sich; die Tatmehrheit (§ 53 StGB) hingegen führt zur Realkonkurrenz mit der Folge, dass sämtliche verwirklichten Delikte in den Schuldspruch eingehen. Eine Ausnahme bildet jeweils die Gesetzeskonkurrenz, also der Fall, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.
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1.
Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit
Innerhalb der Tateinheit lassen sich drei Konkurrenzformen unterscheiden: Spezialität, formelle bzw. materielle Subsidiarität und Konsumtion.
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2.
Gesetzeskonkurrenz bei TatmehrheitIm Ausgangspunkt liegt Realkonkurrenz nach § 53 StGB vor, soweit nicht eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat eingreift. Eine mitbestrafte Vortat erfasst Konstellationen der Subsidiarität bzw. der Konsumtion (etwa § 30 Abs. 2 StGB). Auch die mitbestrafte Nachtat speist sich aus dem Konsumtionsgedanken — sie greift, sofern sich die Nachtat in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den Schaden nicht wesentlich vergrößert und kein neues Rechtsgut verletzt.
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III.
Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?