Konkrete Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)
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I.
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)Für die konkrete Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG. Hier prüft man also letztlich die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle. Unter Umständen muss man an dieser Stelle zur Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte abgrenzen.VertiefungIn manchen Bundesländern wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft.
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II.
Vorlageberechtigung: GerichtAntragsberechtigt ist jedes deutsche Gericht. Gericht i.S.d. Art. 100 GG ist der erkennende Spruchkörper, der – ausgestattet mit richterlicher Unabhängigkeit – in einem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist.KlausurentippDie Antragsberechtigung wird teils auch Vorlageberechtigung genannt.
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III.
Antragsgegenstand: Formelles GesetzAls tauglicher Antragsgegenstand kommen alle formellen und nachkonstitutionellen Normen des Bundes- oder Landesrechts in Betracht.VertiefungDer Antragsgegenstand wird teils auch Vorlagegegenstand genannt.
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IV.
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des GesetzesDas vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Zweifel des Gerichtes genügen nicht.LerneHier liegt ein Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle. Dort reichen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG bereits „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ aus.
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V.
EntscheidungserheblichkeitAls Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses muss die Entscheidung des BVerfG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein. Das angegriffene Gesetz ist entscheidungserheblich, wenn sich dessen Verfassungswidrigkeit auf das Ausgangsverfahren auswirkt. Bei Ungültigkeit der angegriffenen Norm müsste daher im Ausgangsverfahren anders entschieden werden.
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VI.
Form (§§ 23, 80 BVerfGG)Das vorlegende Gericht muss die Formerfordernisse nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 80 Abs. 1 BVerfGG erfüllen. Eine Frist besteht nicht.