Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du diese Haftung vor Eintragung einer neu gegründeten KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)?
I.
Voraussetzungen
1.
Bestehen einer KG
2.
Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung der KG
3.
Begründung der Verbindlichkeit der KG vor Eintragung
4.
Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
5.
Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
6.
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
7.
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nach h.M. keine Voraussetzung
II.
Rechtsfolge: Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
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