Kommanditistenhaftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft (§ 176 Abs. 2 HGB)
§ 176 Abs. 2 HGB
Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du die Haftung vor Eintragung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft: (§ 176 Abs. 2 HGB)?
I.
Voraussetzungen
1.
Eintritt des Kommanditisten in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft (OHG/KG)
2.
Die Verbindlichkeit der KG wurde zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet
3.
Die Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen bestand im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung nicht erforderlich)
4.
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
5.
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen ist nach h.M. keine Voraussetzung
II.
Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
Durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung kann sich der eintretende Kommanditist der unbeschränkten Haftung entziehen (§ 176 Abs. 2 HGB, § 158 Abs. 1 BGB); seine Mitgliedschaft erlangt in diesem Fall erst mit der Eintragung Wirksamkeit.
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