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title: "Prüfschema: Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/kommanditistenhaftung-171-abs-1-hgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Voraussetzungen

### 1. Bestehen einer KG

### 2. Verbindlichkeit der KG

### 3. Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit

Lediglich deklaratorische Bedeutung kommt der Eintragung der Kommanditistenstellung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/162.html" title="&sect; 162 HGB">§ 162 Abs. 1 HGB</a> im Handelsregister zu.

## II. Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme

<gesetzesaenderung>Vor Inkrafttreten der MoPeG-Reform am 1.1.2024 war der Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/171.html" title="&sect; 171 HGB">§ 171 Abs. 1 HGB</a> noch auf die „Einlage“ des Kommanditisten als Haftungsobergrenze ausgerichtet; durch die Reform wurde dieser Begriff zu „Haftsumme“ präzisiert, ohne dass sich an der Sache selbst etwas geändert hätte. Bereits nach altem Recht ergab sich nämlich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/162.html" title="&sect; 162 HGB">§§ 162 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/172.html" title="&sect; 172 HGB">172 Abs. 1 HGB</a>, dass im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern nicht die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage maßgeblich war, sondern ausschließlich der im Handelsregister eingetragene Betrag — eben die Haftsumme.</gesetzesaenderung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/kommanditistenhaftung-171-abs-1-hgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
