Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)
-
I.
Voraussetzungen
-
1.
Bestehen einer KG
-
2.
Verbindlichkeit der KG
-
3.
Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der VerbindlichkeitLediglich deklaratorische Bedeutung kommt der Eintragung der Kommanditistenstellung gemäß § 162 Abs. 1 HGB im Handelsregister zu.
-
II.
Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner HaftsummeVor Inkrafttreten der MoPeG-Reform am 1.1.2024 war der Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB noch auf die „Einlage“ des Kommanditisten als Haftungsobergrenze ausgerichtet; durch die Reform wurde dieser Begriff zu „Haftsumme“ präzisiert, ohne dass sich an der Sache selbst etwas geändert hätte. Bereits nach altem Recht ergab sich nämlich aus §§ 162 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB, dass im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern nicht die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage maßgeblich war, sondern ausschließlich der im Handelsregister eingetragene Betrag — eben die Haftsumme.