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title: "Prüfschema: Klausuraufbau: Urteil"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/klausuraufbau-urteil"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Klausuraufbau: Urteil

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Rubrum

Als „Deckblatt" des Urteils fungiert das Rubrum; aufgenommen sind dort die in <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO</a> aufgeführten Angaben.

## II. Tenor

Aus drei Bestandteilen — Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit — setzt sich der Tenor (auch Urteilsformel genannt, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO</a>) zusammen.

## III. Tatbestand

Im Tatbestand wird der Parteivortrag wiedergegeben (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>).

### 1. Einleitungssatz zum Tatbestand

### 2. Unstreitiges

### 3. streitiger Klägervortrag

### 4. antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)

### 5. Anträge

### 6. streitiger Beklagtenvortrag

### 7. allgemeine Prozessgeschichte („große“)

## IV. Entscheidungsgründe

Als knappe Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, fungieren die Entscheidungsgründe (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO</a>).

### 1. Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen

### 2. Auslegung des Antrages

### 3. Zulässigkeit

### 4. Begründetheit

### 5. Zinsentscheidung

### 6. prozessuale Nebenentscheidungen

## V. Streitwertbeschluss

## VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Im Grundsatz wird die Rechtsbehelfsbelehrung von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/232.html" title="&sect; 232 ZPO: Rechtsbehelfsbelehrung">§ 232 ZPO</a> verlangt; ausgenommen sind allerdings Verfahren mit Anwaltszwang.

## VII. „Unterschrift des Richters“

Gezeichnet werden muss das Urteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/315.html" title="&sect; 315 ZPO: Unterschrift der Richter">§ 315 Abs. 1 ZPO</a> von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/klausuraufbau-urteil
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
