Prüfschema · Zivilrecht

Klausuraufbau: Urteil

Um Dir die Besonderheiten der zivilprozessualen Sonderkonstellationen besser zu merken, solltest Du diese immer mit dem „normalen“ Aufbau des Zivilurteils abgleichen. Doch wie sieht dieser aus? Ergänze das Schema!

  1. I.
    Rubrum
    Als „Deckblatt" des Urteils fungiert das Rubrum; aufgenommen sind dort die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO aufgeführten Angaben.
  2. II.
    Tenor
    Aus drei Bestandteilen — Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit — setzt sich der Tenor (auch Urteilsformel genannt, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zusammen.
  3. III.
    Tatbestand
    Im Tatbestand wird der Parteivortrag wiedergegeben (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
  4. 1.
    Einleitungssatz zum Tatbestand
  5. 2.
    Unstreitiges
  6. 3.
    streitiger Klägervortrag
  7. 4.
    antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)
  8. 5.
    Anträge
  9. 6.
    streitiger Beklagtenvortrag
  10. 7.
    allgemeine Prozessgeschichte („große“)
  11. IV.
    Entscheidungsgründe
    Als knappe Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, fungieren die Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
  12. 1.
    Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen
  13. 2.
    Auslegung des Antrages
  14. 3.
    Zulässigkeit
  15. 4.
    Begründetheit
  16. 5.
    Zinsentscheidung
  17. 6.
    prozessuale Nebenentscheidungen
  18. V.
    Streitwertbeschluss
  19. VI.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Im Grundsatz wird die Rechtsbehelfsbelehrung von § 232 ZPO verlangt; ausgenommen sind allerdings Verfahren mit Anwaltszwang.
  20. VII.
    „Unterschrift des Richters“
    Gezeichnet werden muss das Urteil nach § 315 Abs. 1 ZPO von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.