Klausuraufbau: Urteil
Um Dir die Besonderheiten der zivilprozessualen Sonderkonstellationen besser zu merken, solltest Du diese immer mit dem „normalen“ Aufbau des Zivilurteils abgleichen. Doch wie sieht dieser aus? Ergänze das Schema!
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I.
RubrumAls „Deckblatt" des Urteils fungiert das Rubrum; aufgenommen sind dort die in § 313 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO aufgeführten Angaben.
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II.
TenorAus drei Bestandteilen — Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit — setzt sich der Tenor (auch Urteilsformel genannt, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zusammen.
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III.
TatbestandIm Tatbestand wird der Parteivortrag wiedergegeben (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
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1.
Einleitungssatz zum Tatbestand
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2.
Unstreitiges
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3.
streitiger Klägervortrag
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4.
antragsbezogene Prozessgeschichte („kleine“)
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5.
Anträge
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6.
streitiger Beklagtenvortrag
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7.
allgemeine Prozessgeschichte („große“)
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IV.
EntscheidungsgründeAls knappe Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, fungieren die Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
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1.
Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen
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2.
Auslegung des Antrages
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3.
Zulässigkeit
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4.
Begründetheit
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5.
Zinsentscheidung
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6.
prozessuale Nebenentscheidungen
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V.
Streitwertbeschluss
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VI.
RechtsbehelfsbelehrungIm Grundsatz wird die Rechtsbehelfsbelehrung von § 232 ZPO verlangt; ausgenommen sind allerdings Verfahren mit Anwaltszwang.
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VII.
„Unterschrift des Richters“Gezeichnet werden muss das Urteil nach § 315 Abs. 1 ZPO von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.