Prüfschema · Zivilrecht

Klageschriftsatz - Aufbau

Wie baust Du eine „normale“ Klageschrift auf?

  1. I.
    Großes Rubrum
    Im Rubrum der Klageschrift finden sich zunächst Name & Adresse des Absenders (= Rechtsanwalt) sowie das Datum.
    Es folgt mittig die Überschrift „Klage"; daran anschließend werden die vollständigen Parteibezeichnungen (wie beim Urteil) aufgenommen. Sodann können Angaben zum Betreff (z. B.: „wegen: Ansprüchen aus Verkehrsunfall") sowie zum Streitwert (z. B.: „vorläufiger Streitwert: 3000 EUR) ergänzt werden.
  2. II.
    Klageerhebung
    Eingeleitet wird der eigentliche Schriftsatz mit der Klageerhebung — verbunden mit dem Hinweis, dass diese im Namen und mit Vollmacht des Mandanten erfolgt.
  3. III.
    Anträge
    Einzurücken sind die Anträge; sie sind korrekt, vollständig und vollstreckungsfähig zu formulieren. Da die eigentlichen Anträge grundsätzlich erst in der mündlichen Verhandlung gestellt und im Schriftsatz lediglich angekündigt werden, sind sie im Futur zu fassen.
    Mitanzukündigen ist regelmäßig auch ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils. Hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt, kann nämlich bereits im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergehen, sofern der Kläger dies beantragt (§ 331 Abs. 3 ZPO).
  4. IV.
    Begründung
  5. 1.
    Einleitungssatz
  6. 2.
    Sachverhalt zu den eingeklagten Ansprüchen
  7. 3.
    Rechtsausführungen
    Soweit Rechtsausführungen erlaubt bzw. nicht ausdrücklich verboten sind, ist auch hier mit einem Einleitungssatz zu beginnen. Anschließend folgen kurz und knapp Ausführungen im Urteilsstil aus Sicht der eigenen Partei. Als Parteivertreter darf einseitig argumentiert werden, sofern die Grenze der Wahrheitspflicht gewahrt bleibt. Nebenansprüche (Zinsen etc.) nicht vergessen!
  8. a)
    Zur Zulässigkeit
  9. b)
    Zur Begründetheit
  10. V.
    Signatur

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.