Prüfschema · Zivilrecht

Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

§ 805 ZPO
Wie prüfst du die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung gemäß § 805 ZPO?
  1. I.
    Zulässigkeit
    Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung sind regelmäßig kurz die Statthaftigkeit, das zuständige Gericht und das Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen. Auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist hingegen nur dann einzugehen, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass bietet.
  2. II.
    Begründetheit
    Begründet ist die Klage nach § 805 ZPO, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht am gepfändeten Gegenstand zusteht und dieses einen besseren Rang als das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers aufweist.
  3. 1.
    Bestehen des Pfand- oder Vorzugsrechts
    Geprüft wird hier zumeist ein besitzloses Pfandrecht (etwa das Vermieterpfandrecht, § 562 BGB). Allerdings können auch besitzende Pfandrechtsinhaber nach § 805 ZPO klagen.
  4. 2.
    Vorrang
    Bestimmt wird der Rang nach § 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO; im Regelfall greift das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.").
  5. 3.
    Keine Einrede aus § 242 BGB
    Im Einzelfall können sich auch Einwendungen aus § 242 BGB gegen die Klage stellen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.