Wie prüfst du die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung gemäß § 805 ZPO?
I.
Zulässigkeit
Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung sind regelmäßig kurz die Statthaftigkeit, das zuständige Gericht und das Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen. Auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist hingegen nur dann einzugehen, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass bietet.
II.
Begründetheit
Begründet ist die Klage nach § 805 ZPO, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht am gepfändeten Gegenstand zusteht und dieses einen besseren Rang als das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers aufweist.
1.
Bestehen des Pfand- oder Vorzugsrechts
Geprüft wird hier zumeist ein besitzloses Pfandrecht (etwa das Vermieterpfandrecht, § 562 BGB). Allerdings können auch besitzende Pfandrechtsinhaber nach § 805 ZPO klagen.
2.
Vorrang
Bestimmt wird der Rang nach § 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO; im Regelfall greift das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.").
Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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